Dienstleistung
Ergänzende Angaben zur Beurkundung einer Geburt inkl. Vornamenserklärung und Namensbestimmung einreichen
Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie Angaben und Nachweise zur Geburt, Vornamenserklärung und Namensbestimmung Ihres Kindes beim Standesamt einreichen.
Rathausstraße 7
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720199
+49 33233 720199
+49 33233 720199
+49 33233 720199
+49 33233 720720
+49 33233 720720
+49 33233 720720
+49 33233 720720
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde.
Wurde Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.
Weitere Angaben und Dokumente, die nicht aus den Registern entnommen werden können, müssen Sie zur Geburtsanzeige zusätzlich einreichen.
Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden:
- Vornamen und der Geburtsname des Kindes.
- Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt.
- Geschlecht des Kindes.
- Vornamen und Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht
Wahl des Vornamens des Kindes:
Als sorgeberechtige Person können Sie den Vornamen Ihres Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Damit ist folgendes gemeint:
- der Vorname darf weder anstößig sein, noch soll er das Kind der Lächerlichkeit preisgeben
- der Name muss als Name erkennbar sein
- der Name muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen
- fünf Vornamen sind das Maximum
Nur Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach Vornamen sind, dürfen Sie als Vornamen für Ihr Kind wählen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung darf nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.
Wahl des Geburtsnamens des Kindes:
Wenn Sie als sorgeberechtigte Personen einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt Ihr Kind diesen als Geburtsnamen. Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt einen Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für Ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Haben Sie sich nach der Geburt des Kindes noch nicht auf einen Namen festgelegt, so müssen Sie ihn innerhalb 1 Monats an das zuständige Standesamt melden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichte, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.
Als sorgeberechtigte Person können Sie gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen erhalten soll:
- nach dem Recht eines Staates, dem Sie oder das andere Elternteil angehört oder
- nach deutschem Recht, wenn Sie oder das andere Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
Rechtsgrundlage(n)
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 22 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 27 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 44 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 45 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 35 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
§ 1626 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1616 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Artikel 10 Absatz 1 und 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
§ 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 5 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Hinweise (Besonderheiten)
Personenbezogene Daten dürfen von der öffentlichen Stelle verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung erforderlich ist, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen oder um öffentliche Befugnisse auszuüben.
Zuständige Stelle
Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.
Schlagwörter
Familienname, Beurkundung einer Geburt, Geburt, Standesamt, Geburtsbescheinigung, Geburtsurkunde, Geburtsname, Vorname
Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen.
Es fallen keine Kosten an.
Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde.
Wurde Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.
Weitere Angaben und Dokumente, die nicht aus den Registern entnommen werden können, müssen Sie zur Geburtsanzeige zusätzlich einreichen.
Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden:
- Vornamen und der Geburtsname des Kindes.
- Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt.
- Geschlecht des Kindes.
- Vornamen und Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht
Wahl des Vornamens des Kindes:
Als sorgeberechtige Person können Sie den Vornamen Ihres Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Damit ist folgendes gemeint:
- der Vorname darf weder anstößig sein, noch soll er das Kind der Lächerlichkeit preisgeben
- der Name muss als Name erkennbar sein
- der Name muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen
- fünf Vornamen sind das Maximum
Nur Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach Vornamen sind, dürfen Sie als Vornamen für Ihr Kind wählen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung darf nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.
Wahl des Geburtsnamens des Kindes:
Wenn Sie als sorgeberechtigte Personen einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt Ihr Kind diesen als Geburtsnamen. Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt einen Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für Ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Haben Sie sich nach der Geburt des Kindes noch nicht auf einen Namen festgelegt, so müssen Sie ihn innerhalb 1 Monats an das zuständige Standesamt melden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichte, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.
Als sorgeberechtigte Person können Sie gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen erhalten soll:
- nach dem Recht eines Staates, dem Sie oder das andere Elternteil angehört oder
- nach deutschem Recht, wenn Sie oder das andere Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 22 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 27 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 44 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 45 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 35 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
§ 1626 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1616 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Artikel 10 Absatz 1 und 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
§ 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 5 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Personenbezogene Daten dürfen von der öffentlichen Stelle verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung erforderlich ist, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen oder um öffentliche Befugnisse auszuüben.
Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.