Dienstleistung
Baumfällgenehmigung Erteilung
Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Ketzin/Havel
Bäume, Hecken und Sträucher gehören zu den geschützten Landschaftsbestandteilen. Sie benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn Sie geschützte Landschaftsbestandteile beseitigen oder verändern möchten.
Rathausstraße 29
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720199
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+49 33233 720720
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Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
-
Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
-
Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Ketzin/Havel
Bäume, Hecken und Sträucher gehören zu den geschützten Landschaftsbestandteilen. Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen/Befreiungen von den Verboten zulassen. Näheres ist in der Baum- und Gehölzschutzsatzung der Stadt Ketzin/Havel geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Ketzin/Havel
Baum- und Gehölzschutzsatzung der Stadt Ketzin/Havel
Baum- und Gehölzschutzsatzung der Stadt Ketzin/Havel
Formulare
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Ketzin/Havel
Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen gemäß den satzungsrechtlichen Bestimmungen schriftlich einzureichen. Zusätzlich steht ein entsprechender Online-Antrag im Online-Rathaus der Stadt Ketzin/Havel zur Verfügung.
Zuständige Stelle
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Ketzin/Havel
Stadt Ketzin/Havel
Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Rathausstraße 29
14669 Ketzin/Havel
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Bäume, Hecken und Sträucher gehören zu den geschützten Landschaftsbestandteilen. Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen/Befreiungen von den Verboten zulassen. Näheres ist in der Baum- und Gehölzschutzsatzung der Stadt Ketzin/Havel geregelt.
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG
Baum- und Gehölzschutzsatzung der Stadt Ketzin/Havel
Baum- und Gehölzschutzsatzung der Stadt Ketzin/Havel
Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen gemäß den satzungsrechtlichen Bestimmungen schriftlich einzureichen. Zusätzlich steht ein entsprechender Online-Antrag im Online-Rathaus der Stadt Ketzin/Havel zur Verfügung.
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Stadt Ketzin/Havel
Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Rathausstraße 29
14669 Ketzin/Havel