Wie erfolgt die Anmeldung eines Hundes in der Kommune?


Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.

Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.



Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen

richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Hohen Neuendorf, Ortsteil Bergfelde, Ortsteil Borgsdorf, Ortsteil Hohen Neuendorf, Ortsteil Stolpe

Die Steuer beträgt in der Stadt Hohen Neuendorf jährlich

1.) für den 1. Hund 54,00 €

2.) für den 2. Hund 60,00 €

3.) für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 72,00 €

Abweichend beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 dieser Satzung jährlich 408,00 € je gefährlichen Hund.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.


Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.

Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Hohen Neuendorf, Ortsteil Bergfelde, Ortsteil Borgsdorf, Ortsteil Hohen Neuendorf, Ortsteil Stolpe

Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach dessen Aufnahme oder innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Hohen Neuendorf schriftlich oder persönlich anzumelden. Für jeden Hund muss Hundesteuer gezahlt werden (Ausnahmen siehe Satzung). Hunde erhalten dann eine Steuermarke.

Grundlage der Besteuerung ist die  Hundesteuersatzung der Stadt Hohen Neuendorf

Neben der steuerlichen Anmeldung eines Hundes, müssen Hunde beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Größe, Gewicht, Rasse) im Land Brandenburg zusätzlich  beim Ordnungsamt gemeldet  werden.

Wenn ein Hund voraussichtlich die Schulterhöhe von 40 cm und/oder ein Gewicht ab 20 kg erreicht, ist dieser Hund beim örtlichen  Ordnungsamt  gemäß § 6 der  Hundehalterverordnung  Brandenburg anzuzeigen.  



Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) § 2, § 6, § 11
Gesetz- und Verordnungsblatt

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Grundlage der Besteuerung ist die  Hundesteuersatzung der Stadt Hohen Neuendorf


Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.

Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:

- Vor- und Nachname,

- Geburtstag,

- Geburtsort und

- die gegenwärtige Anschrift.

Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:

- Name des Hundes,

- Geschlecht des Hundes,

- Hunderasse,

- Wurfdatum,

- Farbe des Hundes und

- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.

Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:

- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,

- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und

- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.


  • Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
  • Sie halten einen oder mehrere Hunde.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.

Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.

Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.


Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.


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Formular zur Hundesteueranmeldung

https://formulare.dikom-bb.de:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/65bcf64daab2b548c170bd35


In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.

Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.

Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.

Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.

Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.

Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.


kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden


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Aufgeteilt in steuerliche und Ordnungsrechtliche Zuständigkeit

Fachdienst Buchhaltung, Steuern und Abgaben

Fachdienst Melde-und Ordnungswesen


  • Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
  • Steuerabteilung der jeweiligen Kommune

Hundeanmeldung, Hund, Hundesteuer, Tier, Hundehaltung