Dienstleistung
Liegenschaftskataster Einsicht gewähren
Informationen zur Liegenschaftskarte und zu Flurstücken sind online über den BRANDENBURGVIEWER abrufbar.
https://bb-viewer.geobasis-bb.de/
Einrichtung
Kataster- und Vermessungsamt
allgemeine Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
Hinweis:
Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind kostenpflichtig.
Vermessungsgebührenordnung
Vermessungsentgeltverzeichnis
Ausführliche Beschreibung
Die Einsicht in die Liegenschaftskarte ist im Internet über den BRANDENBURGVIEWER kostenfrei und ohne Anmeldung möglich. Ebenso sind dort Informationen zu Flurstücken verfügbar.
Auskünfte können außerdem zu den Sprechzeiten in der zuständigen Katasterbehörde eingeholt werden.
Für personenbezogene Informationen ist es erforderlich Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch zu beantragen.
https://bb-viewer.geobasis-bb.de
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Die Informationen des amtlichen Vermessungswesens werden als Geobasisinformationen bezeichnet. Geobasisinformationen werden in analoger oder digitaler Form bereitgestellt. Für die Bereitstellung von Geobasisinformationen ist ein Antrag erforderlich.
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster:
- Liegenschaftskarte
- Flurstücks- und Eigentumsnachweis
- Flurstücksnachweis
- Grundstücksnachweis
- Bestandsnachweis
Personenbezogene Geobasisinformationen
Geobasisinformationen ohne direkten Personenbezug sind inhaltlich uneingeschränkt allen bereitzustellen.
Für die Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses erforderlich. Dieses hat der Antragsteller ausdrücklich schriftlich darzulegen. Das berechtigte Interesse ist ein öffentliches oder privates, verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse. Damit hat zunächst jeder ein berechtigtes Interesse, der ein Recht am Grundstück hat. Daneben können rein tatsächliche oder rein persönliche Interessen zur Benutzung berechtigen.
Zur Glaubhaftmachung sind der bereitstellenden Stelle Tatsachen vorzutragen, die überzeugende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorbringens geben und das berechtigte Interesse darlegen.
Formen der Bereitstellung
Die Bereitstellung der Geobasisinformationen erfolgt durch Gewährung von Einsichtnahme, durch Auskünfte und Auszüge. Darüber hinaus kann die Bereitstellung auch mittels automatisierter Abrufverfahren, durch regelmäßige Datenübermittlung oder über Geodienste erfolgen.
Was sollten Sie beachten
-
Die Bereitstellung von Eigentumsnachweisen ist nur bei der Darlegung eines
berechtigten Interesses
möglich.
- Die Einsicht in Archivunterlagen ist nach Terminvereinbarung möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens in der jeweils gültigen Fassung.
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
- evtl. Vollmachten, Erbnachweise, sonstige Legitimationen, vorhandene Altunterlagen
- Kontaktangaben (Telefon, E-Mail)
- Rechnungsadresse
Verfahrensablauf
- Online abrufbar
- Anfrage bei der Katasterbehörde
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen und die Adressen der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (Katasterbehörden) sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie auf der folgenden Internetseite:
https://vermessung.brandenburg.de
Zuständige Stelle
Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~katasterbehoerden#
Schlagwörter
Auskunft, Einsicht, Liegenschaftskataster
Welche Gebühren fallen an?
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind kostenpflichtig.
Vermessungsgebührenordnung
Vermessungsentgeltverzeichnis
Ausführliche Beschreibung
Die Einsicht in die Liegenschaftskarte ist im Internet über den BRANDENBURGVIEWER kostenfrei und ohne Anmeldung möglich. Ebenso sind dort Informationen zu Flurstücken verfügbar.
Auskünfte können außerdem zu den Sprechzeiten in der zuständigen Katasterbehörde eingeholt werden.
Für personenbezogene Informationen ist es erforderlich Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch zu beantragen.
https://bb-viewer.geobasis-bb.de
Die Informationen des amtlichen Vermessungswesens werden als Geobasisinformationen bezeichnet. Geobasisinformationen werden in analoger oder digitaler Form bereitgestellt. Für die Bereitstellung von Geobasisinformationen ist ein Antrag erforderlich.
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster:
- Liegenschaftskarte
- Flurstücks- und Eigentumsnachweis
- Flurstücksnachweis
- Grundstücksnachweis
- Bestandsnachweis
Personenbezogene Geobasisinformationen
Geobasisinformationen ohne direkten Personenbezug sind inhaltlich uneingeschränkt allen bereitzustellen.
Für die Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses erforderlich. Dieses hat der Antragsteller ausdrücklich schriftlich darzulegen. Das berechtigte Interesse ist ein öffentliches oder privates, verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse. Damit hat zunächst jeder ein berechtigtes Interesse, der ein Recht am Grundstück hat. Daneben können rein tatsächliche oder rein persönliche Interessen zur Benutzung berechtigen.
Zur Glaubhaftmachung sind der bereitstellenden Stelle Tatsachen vorzutragen, die überzeugende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorbringens geben und das berechtigte Interesse darlegen.
Formen der Bereitstellung
Die Bereitstellung der Geobasisinformationen erfolgt durch Gewährung von Einsichtnahme, durch Auskünfte und Auszüge. Darüber hinaus kann die Bereitstellung auch mittels automatisierter Abrufverfahren, durch regelmäßige Datenübermittlung oder über Geodienste erfolgen.
Was sollten Sie beachten
- Die Bereitstellung von Eigentumsnachweisen ist nur bei der Darlegung eines berechtigten Interesses möglich.
- Die Einsicht in Archivunterlagen ist nach Terminvereinbarung möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens in der jeweils gültigen Fassung.
Erforderliche Unterlagen
- evtl. Vollmachten, Erbnachweise, sonstige Legitimationen, vorhandene Altunterlagen
- Kontaktangaben (Telefon, E-Mail)
- Rechnungsadresse
Verfahrensablauf
- Online abrufbar
- Anfrage bei der Katasterbehörde
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen und die Adressen der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (Katasterbehörden) sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie auf der folgenden Internetseite:
https://vermessung.brandenburg.de
Zuständige Stelle
Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~katasterbehoerden#