Dienstleistung
Infektionsschutz Beratung
Einrichtung
Gesundheits- und Veterinäramt
allgemeine Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
Hinweis:
Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!
03984 70-3453
Sekretariat
03984 70-1153
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Sekretariat
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Leistungen der Gesundheitsämter richten sich insbesondere nach der Gebührenordnung des MSGIV.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Die Gebühren für die Leistungen der Gesundheitsämter richten sich insbesondere nach der Gebührenordnung des MSGIV.
Ausführliche Beschreibung
Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt Ihnen allgemeine Auskünfte zu bestimmten Infektionskrankheiten, z. B.: Wie sollte man sich im Ernstfall verhalten? Wie sind die Übertragungswege? Wie groß ist die Ansteckungsgefahr?
Der Öffentliche Gesundheitsdienst, vor allem die
Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte, überwacht die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene insbesondere in den im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen und Anlagen, beispielsweise in Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Arztpraxen und Obdachloseneinrichtungen. Er wirkt in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung hin.
Neben den niedergelassenen Ärzten beantworten auch die Mitarbeitenden in den Gesundheitsämtern Fragen von Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten. Dazu gehören Fragen zu den Übertragungswegen und zu Gefahr von Ansteckungen.
Daneben bieten die Gesundheitsämter Beratungen zur Tuberkulose und zu sexuell übertragbaren Krankheiten sowie zu HIV/AIDS an. Sie geben Auskunft zu Anforderungen im Zusammenhang mit Trinkwasser und Badegewässern sowie bei Schädlingsbefall. In vielen Gesundheitsämtern gibt es darüber hinaus auch die Möglichkeit, sich impfen zu lassen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene insbesondere in den im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen und Anlagen. Sie wirken in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung hin. Auch Fragen von Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten werden beantwortet.
Eine dieser Krankheiten ist Tuberkulose. Näheres dazu finden Sie hier
Tuberkuloseberatung.
Wir bitten Sie Vorfälle zum Infektionsschutz zu melden. Näheres dazu finden sie hier
Infektionsschutzmeldung.
Erforderliche Unterlagen
Dies ist abhängig von der gewünschten Leistung, Details können der Internetseite des zuständigen Gesundheitsamts entnommen werden.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Dies ist abhängig von der gewünschten Leistung. Für weitere Informationen, wenden Sie sich bitte direkt an das Gesundheitsamt.
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Bürgerinnen und Bürger wenden sich telefonisch oder schriftlich an das zuständige Gesundheitsamt und vereinbaren ggf. einen Beratungs- oder Impftermin.
Formulare
Dies ist abhängig von der Art der Leistung. Näheres kann der Internetseite des zuständigen Gesundheitsamtes entnommen werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Ziel des Infektionsschutzes ist es, dem Auftreten von übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Aufgaben sind u.a.:
- Ermittlungen und Umgebungsuntersuchungen beim Auftreten von Infektionskrankheiten
- Festlegung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten
- Erfassung von Infektionskrankheiten
- Tägliche oder ggf. sofortige Meldung von infektiösen Erkrankungen an das Landesgesundheitsamt
- Überwachung und Beurteilung der epidemiologischen Lage in der Region
- Enge Zusammenarbeit mit Arztpraxen, Laboren, Krankenhäusern und Kliniken sowie Gemeinschaftseinrichtungen usw.
- Ahndung von Verstößen gegen die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Zuständige Stelle
Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden wahrgenommen von
- dem für Gesundheit zuständigen Ministerium,
- dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Landesgesundheitsamt sowie
- den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Schlagwörter
Infektion, Kindertageseinrichtungen, Beratung, Gesundheitsamt, Hygiene in Tagespflegestätten, Schimmelpilz, Heimhygiene, Schimmelbefall, Schadstoffe, Gifte im Garten, Innenraumluft, Wohngifte, Hygiene in Altenheimen, Pflegeheimen, Schulen und Arztpraxis, Gesundheitlicher Umweltschutz, Beratung, Infektion, Gesundheitsamt, Hygiene in Tagespflegestätten, Innenraumluft, Gifte im Garten, Schadstoffe, Gesundheitlicher Umweltschutz, Schimmelpilz, Hygiene in Altenheimen, Schimmelbefall, Pflegeheimen, Wohngifte, Schulen und Arztpraxis, Heimhygiene, Kindertageseinrichtungen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Leistungen der Gesundheitsämter richten sich insbesondere nach der Gebührenordnung des MSGIV.
Die Gebühren für die Leistungen der Gesundheitsämter richten sich insbesondere nach der Gebührenordnung des MSGIV.
Ausführliche Beschreibung
Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt Ihnen allgemeine Auskünfte zu bestimmten Infektionskrankheiten, z. B.: Wie sollte man sich im Ernstfall verhalten? Wie sind die Übertragungswege? Wie groß ist die Ansteckungsgefahr?
Der Öffentliche Gesundheitsdienst, vor allem die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte, überwacht die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene insbesondere in den im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen und Anlagen, beispielsweise in Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Arztpraxen und Obdachloseneinrichtungen. Er wirkt in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung hin.
Neben den niedergelassenen Ärzten beantworten auch die Mitarbeitenden in den Gesundheitsämtern Fragen von Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten. Dazu gehören Fragen zu den Übertragungswegen und zu Gefahr von Ansteckungen.
Daneben bieten die Gesundheitsämter Beratungen zur Tuberkulose und zu sexuell übertragbaren Krankheiten sowie zu HIV/AIDS an. Sie geben Auskunft zu Anforderungen im Zusammenhang mit Trinkwasser und Badegewässern sowie bei Schädlingsbefall. In vielen Gesundheitsämtern gibt es darüber hinaus auch die Möglichkeit, sich impfen zu lassen.
Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene insbesondere in den im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen und Anlagen. Sie wirken in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung hin. Auch Fragen von Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten werden beantwortet.
Eine dieser Krankheiten ist Tuberkulose. Näheres dazu finden Sie hier Tuberkuloseberatung.
Wir bitten Sie Vorfälle zum Infektionsschutz zu melden. Näheres dazu finden sie hier Infektionsschutzmeldung.
Erforderliche Unterlagen
Dies ist abhängig von der gewünschten Leistung, Details können der Internetseite des zuständigen Gesundheitsamts entnommen werden.
Dies ist abhängig von der gewünschten Leistung. Für weitere Informationen, wenden Sie sich bitte direkt an das Gesundheitsamt.
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Bürgerinnen und Bürger wenden sich telefonisch oder schriftlich an das zuständige Gesundheitsamt und vereinbaren ggf. einen Beratungs- oder Impftermin.
Formulare
Dies ist abhängig von der Art der Leistung. Näheres kann der Internetseite des zuständigen Gesundheitsamtes entnommen werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Ziel des Infektionsschutzes ist es, dem Auftreten von übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Aufgaben sind u.a.:
- Ermittlungen und Umgebungsuntersuchungen beim Auftreten von Infektionskrankheiten
- Festlegung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten
- Erfassung von Infektionskrankheiten
- Tägliche oder ggf. sofortige Meldung von infektiösen Erkrankungen an das Landesgesundheitsamt
- Überwachung und Beurteilung der epidemiologischen Lage in der Region
- Enge Zusammenarbeit mit Arztpraxen, Laboren, Krankenhäusern und Kliniken sowie Gemeinschaftseinrichtungen usw.
- Ahndung von Verstößen gegen die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Zuständige Stelle
Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden wahrgenommen von
- dem für Gesundheit zuständigen Ministerium,
- dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Landesgesundheitsamt sowie
- den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.