Dienstleistung
Abschluss des Landpachtvertrages anzeigen
Wenn Sie einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie diesen innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle melden.
Einrichtung
Bereich Grundstück- und Landpachtverkehr
allgemeine Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
Hinweis:
Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!
03984 70-4599
03984 70-3538
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrags oder einer Vertragsänderung muss innerhalb eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung durch schriftlichen Bescheid von der zuständigen Behörde getroffen werden.
Innerhalb der 1-Monatsfrist
Welche Fristen muss ich beachten?
- Anzeigefrist: Sie müssen den Landpachtvertrag einen Monat nach Abschluss der zuständigen Stelle melden.
Genehmigungsfiktion:
1 bis 2 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
Als Verpächterin oder Verpächter einer landwirtschaftlichen Fläche müssen Sie der zuständigen Stelle den Abschluss eines Landpachtvertrages melden. Auch als Pächterin oder Pächter können Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung die folgenden Bedingungen fest, kann sie den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben:
- der geschlossene Landpachtvertrag führt zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere einer Anhäufung von Land,
- hierdurch erfolgt eine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
- der Pachtpreis ist unangemessen hoch.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Der Landpachtvertrag regelt die Verpachtung beziehungsweise Pachtung einer landwirtschaftlichen Fläche.
Erforderliche Unterlagen
- abgeschlossener schriftlicher Landpachtvertrag in Kopie oder
- im Falle eines mündlich abgeschlossenen Landpachtvertrages: die inhaltliche Mitteilung
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
- ausgefüllter Antrag "Anzeige Landpachtvertragsabschluss"
Voraussetzungen
- Sie haben einen Landpachtvertag abgeschlossen.
-
Sie bewirken durch den Landpachtvertrag
- keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung von Land,
- keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
- keinen unangemessen hohen Pachtpreis.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Sowohl Verpächterinnen oder Verpächter als auch Pächterinnen und Pächter können den Abschluss des Landpachtvertrages anzeigen.
Verfahrensablauf
Der abgeschlossene Landpachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder dem Pächter bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit hinsichtlich der Beurteilung nach dem Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen.
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid
Formulare
Schriftform erforderlich: nein, Änderungen können auch mündlich mitgeteilt werden
Persönliches Erscheinen: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3
Schlagwörter
Grundstück, melden, Agrarland, Pächterin, Pacht, pachten, Land, Pächter, Eigentum, Verpächterin, Verpächter, Pachtvertrag, verpachten, Landpacht, landwirtschaftliche Fläche
Bearbeitungsdauer
Die Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrags oder einer Vertragsänderung muss innerhalb eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung durch schriftlichen Bescheid von der zuständigen Behörde getroffen werden.
Innerhalb der 1-Monatsfrist
Welche Fristen muss ich beachten?
- Anzeigefrist: Sie müssen den Landpachtvertrag einen Monat nach Abschluss der zuständigen Stelle melden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
Als Verpächterin oder Verpächter einer landwirtschaftlichen Fläche müssen Sie der zuständigen Stelle den Abschluss eines Landpachtvertrages melden. Auch als Pächterin oder Pächter können Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung die folgenden Bedingungen fest, kann sie den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben:
- der geschlossene Landpachtvertrag führt zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere einer Anhäufung von Land,
- hierdurch erfolgt eine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
- der Pachtpreis ist unangemessen hoch.
Der Landpachtvertrag regelt die Verpachtung beziehungsweise Pachtung einer landwirtschaftlichen Fläche.
Erforderliche Unterlagen
- abgeschlossener schriftlicher Landpachtvertrag in Kopie oder
- im Falle eines mündlich abgeschlossenen Landpachtvertrages: die inhaltliche Mitteilung
- ausgefüllter Antrag "Anzeige Landpachtvertragsabschluss"
Voraussetzungen
- Sie haben einen Landpachtvertag abgeschlossen.
-
Sie bewirken durch den Landpachtvertrag
- keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung von Land,
- keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
- keinen unangemessen hohen Pachtpreis.
Sowohl Verpächterinnen oder Verpächter als auch Pächterinnen und Pächter können den Abschluss des Landpachtvertrages anzeigen.
Verfahrensablauf
Der abgeschlossene Landpachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder dem Pächter bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit hinsichtlich der Beurteilung nach dem Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen.
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid
Formulare
Schriftform erforderlich: nein, Änderungen können auch mündlich mitgeteilt werden
Persönliches Erscheinen: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3