Dienstleistung
Baugenehmigung
Informationen zum Baugenehmigungsverfahren
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.
Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.
Welche Gebühren fallen an?
1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€
Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Die Gebühren richten sich nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung - BbgBauGebO.
Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO
Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Ausführliche Beschreibung
Wenn genehmigungspflichtige bauliche Anlagen errichtet, Veränderungen vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig. Zu den baulichen Anlagen zählen auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Stellplätze, Lagerplätze sowie Sport- und Spielflächen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Pläne geprüft und festgestellt hat, dass die einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts eingehalten werden und dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Erforderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- amtlicher Lageplan
vgl. § 3 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)
Voraussetzungen
Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden. Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.
Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.
Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.
Verfahrensablauf
Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.
Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.
Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.
Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.
Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.
Formulare
Formulare zur Antragstellung
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Vordrucke sind zu verwenden.
Weiterführende Informationen
Die Baugenehmigung hat Konzentrationswirkung, d. h. sie schließt andere nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen mit ein.
Hinweise (Besonderheiten)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Für Anträge auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schwedt/Oder (einschließlich der Ortsteile) ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt/Oder zuständig.
Virtuelles Rathaus der Stadt Schwedt/Oder
Was sollte ich noch wissen ?
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
Die BG BAU ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen und gehört zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Die BG BAU ist grundsätzlich zuständig für die Unfallversicherung bei privaten Baumaßnahmen. Der BG BAU gegenüber hat der Bauherr alle Verpflichtungen eines Unternehmers.
Bauherrenpflichten
Arbeiten außer dem Bauherrn und seinem Ehegatten oder Lebenspartner auch Dritte mit, ist der Bauherr per Gesetz verpflichtet, die Helfer bei der BG BAU anzumelden, unabhängig davon, ob sie gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten. Private Unfall- oder Haftpflichtversicherungen der helfenden Personen befreien den Bauherrn nicht von seiner Meldepflicht.
Merkblatt für Bauherrn
Weitere Infos der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.
Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.
Welche Gebühren fallen an?
1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€
Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.
Die Gebühren richten sich nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung - BbgBauGebO.
Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO
Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Ausführliche Beschreibung
Wenn genehmigungspflichtige bauliche Anlagen errichtet, Veränderungen vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig. Zu den baulichen Anlagen zählen auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Stellplätze, Lagerplätze sowie Sport- und Spielflächen.
Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Pläne geprüft und festgestellt hat, dass die einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts eingehalten werden und dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Erforderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- amtlicher Lageplan
vgl. § 3 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)
Voraussetzungen
Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden. Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.
Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.
Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.
Verfahrensablauf
Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.
Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.
Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.
Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.
Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.
Formulare
Formulare zur Antragstellung
Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Vordrucke sind zu verwenden.
Weiterführende Informationen
Die Baugenehmigung hat Konzentrationswirkung, d. h. sie schließt andere nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen mit ein.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Anträge auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schwedt/Oder (einschließlich der Ortsteile) ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt/Oder zuständig.
Virtuelles Rathaus der Stadt Schwedt/Oder
Was sollte ich noch wissen ?
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
Die BG BAU ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen und gehört zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Die BG BAU ist grundsätzlich zuständig für die Unfallversicherung bei privaten Baumaßnahmen. Der BG BAU gegenüber hat der Bauherr alle Verpflichtungen eines Unternehmers.
Bauherrenpflichten
Arbeiten außer dem Bauherrn und seinem Ehegatten oder Lebenspartner auch Dritte mit, ist der Bauherr per Gesetz verpflichtet, die Helfer bei der BG BAU anzumelden, unabhängig davon, ob sie gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten. Private Unfall- oder Haftpflichtversicherungen der helfenden Personen befreien den Bauherrn nicht von seiner Meldepflicht.
Merkblatt für Bauherrn
Weitere Infos der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt