Dienstleistung
Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen? Dann können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.
Einrichtung
Landkreis Uckermark - Wohngeldstelle
Stettiner Str. 21
17291 Prenzlau
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
03984 70-4950
Sekretariat Sozialamt
03984 70-1750
Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname A - G)
03984 70-2850
Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname H - K)
03984 70-1250
Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname L - N)
03984 70-3449
Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname O - R)
03984 70-1249
Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname S - V)
03984 70-4450
Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname W - Z)
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Ausführliche Beschreibung
Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:
- Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
- erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
- Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
Sie können Wohngeld als
-
Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
- Wohnraum gemietet haben
- Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
- in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
- Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.
In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:
- Bürgergeld
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
- Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.
Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:
- Wohnwagen
- Hausboote
Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Diesen Zuschuss gibt es
- als Mietzuschuss für jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt,
- Lastenzuschuss für jede natürliche Person, die Eigentümerin eines selbstgenutzten Wohnraumes ist.
Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist. Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.
Informationsflyer: Wohngeld-Plus
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon
Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
- Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
-
Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
- Gehaltsbescheinigungen
- Rentenbescheide
- Kurzarbeitergeld
-
gegebenenfalls Nachweise über
- Werbungskosten
- Schwerbehinderung
- Pflegegrad
-
Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
- Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
- Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
- Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
- bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte
- Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:
- Grundbuchauszug
- Kaufvertrag
- Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
- Wohnflächenberechnung
Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.
Voraussetzungen
Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben
In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.
Verfahrensablauf
- Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes.
- Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen oder Ihre Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Formulare
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
- Antrag auf Wohngeld-Mietzuschuss
- Antrag auf Wohngeld-Lastenzuschuss
- Weiterleistungs-/Erhöhungsantrag
- vollständiger Mietvertrag,
- Nachweis der laufenden Mietzahlungen oder Hauslasten (z.B. Kontoauszüge, Einzahlungsquittungen o.ä., min. der letzten 3 Monaten),
- Einkommensnachweise (z.B. Lohn/Gehalt, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid, Elterngeldbescheid o.ä., min. der letzten 3 Monate),
- Bankverbindung (IBAN und BIC-Nummer),
- evtl. Bescheid über Kinderbetreuungskosten,
- evtl. Nachweis über zu zahlenden Unterhalt,
- evtl. Bescheid über Unterhaltsvorschuss,
- evtl. Schwerbehindertenausweis, ggf. Nachweis des Pflegegrades,
- weitere Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig und können noch nachgereicht werden.
Je nach Einzelfall kann das Sozialamt weitere Unterlagen abfordern!
Hinweis: Für eine direkte Online-Beantragung des Wohngeldes benötigen Sie die eID (digitaler Identitätsnachweis) des deutschen Online-Personalausweises.
Die Vorteile der Online-Beantragung von Wohngeld:
- Direkte Weiterleitung an die zuständige Wohngeldstelle
- Rechtsverbindliche Antragstellung möglich
- spart Papier, Porto und Zeit!
Personalausweisportal - Online-Ausweisen mit Ausweiskarte
Wohngeldrechner/ Land Berlin
FormularDokLink
Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
FormularDokLink
Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
FormularDokLink
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Mit dem Wohngeldrechner können Sie Ihren voraussichtlichen Anspruch auf das Wohngeld berechnen.
Bitte beachten Sie, dass der Wohngeldrechner nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen prüft, ob Anspruch auf Wohngeld besteht, hier werden nur Wohngeldzahlungen der Höhe nach ermittelt. Alle Berechnungsergebnisse beruhen auf Ihren Angaben. Ein Wohngeldanspruch lässt sich aus dieser Berechnung nicht ableiten. Auch kann der später von der Wohngeldbehörde berechnete Anspruch von dem Ergebnis der Online-Berechnung abweichen.
Wohngeldrechner
Zuständige Stelle
Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.
Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.
Übersicht über die Wohngeldbehörden des Landes Brandenburg
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Wohngeld im Landkreis Uckermark ist das Sozialamt Uckermark (Wohngeldstelle). Hier erhalten Sie weiterführende Informationen rund um Ihren Wohngeldantrag.
Eine Ausnahme bei der Antragstellung und -bearbeitung bilden die Städte Schwedt/Oder und Prenzlau, die über eigene Wohngeldstellen verfügen. D. h. zuständige Wohngeldbehörde für die Einwohner der Stadt Schwedt/Oder und deren Ortsteile ist die Stadtverwaltung Schwedt/Oder. Für die Einwohner der Stadt Prenzlau und deren Ortsteile ist die Stadtverwaltung Prenzlau zuständig.
Sollten Sie in diesen Städten wohnen, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung
.
Wohngeldstelle Prenzlau
Wohngeldstelle Schwedt/Oder
Schlagwörter
Wohngeldberechtigte Person, Lastenzuschuss, Mietzuschuss, Unterstützung für Wohnkosten, Unterstützung für Miete, Zuschuss zu Lasten, Zuschuss zur Miete, Wohngeld, Unterstützung für Eigentum, Wohngeldanspruch, Wohngeldberechtigung, Wohngeldantrag, Wohngeldbewilligung, Einkommen, Flutopfer, Haushaltsmitglieder, Flutkatastrophe, Gesamteinkommen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Ausführliche Beschreibung
Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:
- Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
- erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
- Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
Sie können Wohngeld als
-
Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
- Wohnraum gemietet haben
- Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
- in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
- Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.
In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:
- Bürgergeld
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
- Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.
Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:
- Wohnwagen
- Hausboote
Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Diesen Zuschuss gibt es
- als Mietzuschuss für jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt,
- Lastenzuschuss für jede natürliche Person, die Eigentümerin eines selbstgenutzten Wohnraumes ist.
Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist. Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.
Informationsflyer: Wohngeld-Plus
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon
Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
- Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
-
Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
- Gehaltsbescheinigungen
- Rentenbescheide
- Kurzarbeitergeld
-
gegebenenfalls Nachweise über
- Werbungskosten
- Schwerbehinderung
- Pflegegrad
-
Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
- Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
- Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
- Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
- bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte
- Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:
- Grundbuchauszug
- Kaufvertrag
- Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
- Wohnflächenberechnung
Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.
Voraussetzungen
Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben
In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.
Verfahrensablauf
- Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes.
- Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen oder Ihre Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Formulare
- Antrag auf Wohngeld-Mietzuschuss
- Antrag auf Wohngeld-Lastenzuschuss
- Weiterleistungs-/Erhöhungsantrag
- vollständiger Mietvertrag,
- Nachweis der laufenden Mietzahlungen oder Hauslasten (z.B. Kontoauszüge, Einzahlungsquittungen o.ä., min. der letzten 3 Monaten),
- Einkommensnachweise (z.B. Lohn/Gehalt, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid, Elterngeldbescheid o.ä., min. der letzten 3 Monate),
- Bankverbindung (IBAN und BIC-Nummer),
- evtl. Bescheid über Kinderbetreuungskosten,
- evtl. Nachweis über zu zahlenden Unterhalt,
- evtl. Bescheid über Unterhaltsvorschuss,
- evtl. Schwerbehindertenausweis, ggf. Nachweis des Pflegegrades,
- weitere Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig und können noch nachgereicht werden.
Je nach Einzelfall kann das Sozialamt weitere Unterlagen abfordern!
Hinweis: Für eine direkte Online-Beantragung des Wohngeldes benötigen Sie die eID (digitaler Identitätsnachweis) des deutschen Online-Personalausweises.
Die Vorteile der Online-Beantragung von Wohngeld:
- Direkte Weiterleitung an die zuständige Wohngeldstelle
- Rechtsverbindliche Antragstellung möglich
- spart Papier, Porto und Zeit!
Personalausweisportal - Online-Ausweisen mit Ausweiskarte
Wohngeldrechner/ Land Berlin
FormularDokLink
Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
FormularDokLink
Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
FormularDokLink
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.
Mit dem Wohngeldrechner können Sie Ihren voraussichtlichen Anspruch auf das Wohngeld berechnen.
Bitte beachten Sie, dass der Wohngeldrechner nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen prüft, ob Anspruch auf Wohngeld besteht, hier werden nur Wohngeldzahlungen der Höhe nach ermittelt. Alle Berechnungsergebnisse beruhen auf Ihren Angaben. Ein Wohngeldanspruch lässt sich aus dieser Berechnung nicht ableiten. Auch kann der später von der Wohngeldbehörde berechnete Anspruch von dem Ergebnis der Online-Berechnung abweichen.
Wohngeldrechner
Zuständige Stelle
Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.
Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.
Übersicht über die Wohngeldbehörden des Landes Brandenburg
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Wohngeld im Landkreis Uckermark ist das Sozialamt Uckermark (Wohngeldstelle). Hier erhalten Sie weiterführende Informationen rund um Ihren Wohngeldantrag.
Eine Ausnahme bei der Antragstellung und -bearbeitung bilden die Städte Schwedt/Oder und Prenzlau, die über eigene Wohngeldstellen verfügen. D. h. zuständige Wohngeldbehörde für die Einwohner der Stadt Schwedt/Oder und deren Ortsteile ist die Stadtverwaltung Schwedt/Oder. Für die Einwohner der Stadt Prenzlau und deren Ortsteile ist die Stadtverwaltung Prenzlau zuständig.
Sollten Sie in diesen Städten wohnen, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung .
Wohngeldstelle Prenzlau
Wohngeldstelle Schwedt/Oder