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Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen wie privaten Auftraggebern.


Adresse
Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
Servicezeiten

allgemeine Öffnungszeiten

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 08:00 - 12:00 Uhr

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr

Hinweis:

Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!


Fax
03984 70-2399
Hinweis
Sekretariat
Telefon
03984 70-1363

Häufig gestellte Fragen

keine

Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Erlöschen der Genehmigung

  • 4 Jahre nach Erlaubniserteilung
  • einmalige Verlängerung um 2 Jahre auf schriftlichen Antrag möglich


Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Mindestens 6 Wochen nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen



Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.

Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).

Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Die Instandsetzung eines Denkmals erfordert in der Regel großes finanzielles Engagement der Eigentümer. Neben der Beantragung von Zuwendungen und Zuschüssen aus bestimmten Förderprogrammen steht die Möglichkeit der Bescheinigung getätigter Aufwendungen im Rahmen von Sonderabschreibungen zur Verfügung (sogenannte Denkmal-AfA). In erster Linie sollen diese Steuervergünstigungen, die nur auf den Personenkreis der Denkmaleigentümer begrenzt sind, für einen gewissen Ausgleich der aufgrund der Vorschriften des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes bestehenden Erhaltungslast sorgen.

So ist es möglich, beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerbescheinigung nicht nur alle Maßnahmen, die zur Erhaltung der Denkmalsubstanz dienen, als Sonderabschreibungen geltend zu machen, sondern darüber hinaus auch die, die zur sinnvollen Nutzung/ Umnutzung des Denkmals dienen (z.B. Erneuerung der Elektroanlage, Einbau von Sanitär- und Heizungsanlagen usw.).



Das Finanzamt bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Gesonderte, vom Antragsteller einzureichende Unterlagen sind für die „Bescheinigung in Steuersachen“ insoweit nicht erforderlich. Ein formloser Antrag genügt.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:

  • Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
  • Dokumentationen ( Bestandsunterlagen )
  • Fotografien ( Hinweis Mindestanforderungen )
  • Gutachten oder Voruntersuchungen
  • Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.



Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
  1. Denkmalstatus
    Das Objekt, für welches die Steuerbescheinigung beantragt wird, muss vor Beginn der Baumaßnahmen nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) ein Denkmal sein.
     
  2. Denkmalrechtliche Erlaubnis
    Voraussetzung für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist das Vorliegen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die zur Bescheinigung beantragten Maßnahmen sowie die Einhaltung der erteilten Auflagen. Aufwendungen, die vor  Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis  ausgeführt wurden, können nicht bescheinigt werden.
     
  3. Dokumentation und Bauabnahme
    Der Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung kann nur bearbeitet werden, wenn das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren abgeschlossen ist, d.h.
  • die Maßnahmen müssen fertiggestellt sein,
  • die Dokumentation für die ausgeführten Maßnahmen muss der uDschB vorliegen,
  • eine Endabnahme der ausgeführten Maßnahmen muss durch die uDschB erfolgt sein.


Das Bescheinigungsverfahren geht davon aus, dass der Antragsteller beim Finanzamt um die Bescheinigung nachsucht und das Finanzamt ihm die Bescheinigung zur Weiterleitung an die Behörde oder den Auftraggeber aushändigt bzw. übersendet. Einer unmittelbaren Unterrichtung der Behörde oder des Auftraggebers durch das Finanzamt steht das Steuergeheimnis regelmäßig entgegen.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
  • Füllen Sie das Antragsformular aus oder schreiben Sie einen formlosen Antrag.
  • Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die schriftlichen Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Ablehnung Ihres Antrags.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
  • Formulare: Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen
FormularDokInfodienste

Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Weitere Informationen zu Steuer- und Förderfragen gibt auch der Band 59 der Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz (DNK) »Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen«

Außerdem gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung oder Reduzierung der Grundsteuer zu stellen. Der Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist bei der örtlichen Gemeinde zu stellen.



Wenden Sie sich an das für Ihre Besteuerung zuständige Finanzamt.


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