Dienstleistung
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.
Einrichtung
Bauordnungsamt - SG Rechtliche Bauaufsicht
allgemeine Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
Hinweis:
Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!
03984 70-2399
Sekretariat
03984 70-3663
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
- keine Angabe
Land Brandenburg:
2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Welche Gebühren fallen an?
Land Brandenburg:
Gebühren gemäß Tarifstelle 10.10 der Brandenburgischen Baugebührenordnung.
Gebühr:
EUR 100,00 - 2.500,00
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Grundlage ist die
Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO)
, Anlage 1, Tarifstelle 10.10 „Abgeschlossenheitsbescheinigung":
- je Sondereigentum eines Gebäudes 50,00 € (mind. 100,00 €, höchstens 2.500,00 €)
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist (zusammen mit dem Aufteilungsplan) die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung (die eigentliche Umwandlung).
Sie ist also erforderlich, wenn de.r Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in (separat verkäufliche) Eigentumswohnungen geplant ist
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
§ 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Wohnungseigentumsgesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
-
Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
- Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
-
aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
-
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Der Antrag ist zweifach bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Antragsformular (erhältlich beim Bauordnungsamt)
- Flurkartenauszug
- Lageplan 1:500 bzw. 1:200
- Grundrisse 1:100 (auch nichtausgebaute Dach-, und Kellergeschosse sowie Spitzboden)
- sämtliche Räume sind mit Ziffern den jeweiligen Wohnungen zuzuordnen (zusätzliche
- farbliche Darstellung ist sehr hilfreich)
- Ansichten/Schnitte 1:100
- Wohn- bzw. Nutzflächenberechnung, falls vorhanden
Wichtige Hinweise zur Abgeschlossenheitsbescheinigung können Sie dem Merkblatt entnehmen.
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
-
Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten sollten.
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Zur Begründung von Sondereigentum bzw. zur Eintragung eines Dauerwohnrechts bildet die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu erteilende Abgeschlossenheitsbescheinigung die Grundlage.
Anhand des erstellten Aufteilungsplanes und der Bescheinigung bestätigt die Untere Bauaufsichtsbehörde, dass die Wohnungen und die dazugehörigen sonstigen Räume abgeschlossen sind und somit die Voraussetzungen des Wohnungseigentumsgesetzes erfüllen.
Die Bescheinigung ergeht nicht personen-, sondern sachbezogen.
Antragsbefugt ist nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Bescheinigung nachweisen kann.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Grundlage für die von einem Notar zu erstellende Urkunde, die dann im Grundbuchamt geprüft und schließlich ins Grundbuch eingetragen und somit vollzogen wird. Durch die Eintragung des Sondereigentums erlangt der neue Eigentümer die Möglichkeit mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren zu können, sofern nicht gesetzliche Vorgaben oder das Eigentum Dritter entgegenstehen.
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)
Land Brandenburg:
Bei Ablehnung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Formulare
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Antrag_auf_Erteilung_einer_Abgeschlossenheitsbescheinigung
FormularDokInfodienste
Hinweise (Besonderheiten)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Für Anträge auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schwedt/Oder (einschließlich der Ortsteile) ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt/Oder zuständig.
Virtuelles Rathaus der Stadt Schwedt/Oder
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde
Zuständig sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten
https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~bauaufsichtsbehoerden-untere
Schlagwörter
Eigentumswohnung, Dauerwohnrecht, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Sondereigentum, Aufteilung Wohnhaus, Wohnungseigentum, Teileigentum
Bearbeitungsdauer
- keine Angabe
Land Brandenburg:
2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Welche Gebühren fallen an?
Land Brandenburg:
Gebühren gemäß Tarifstelle 10.10 der Brandenburgischen Baugebührenordnung.
Grundlage ist die Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) , Anlage 1, Tarifstelle 10.10 „Abgeschlossenheitsbescheinigung":
- je Sondereigentum eines Gebäudes 50,00 € (mind. 100,00 €, höchstens 2.500,00 €)
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist (zusammen mit dem Aufteilungsplan) die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung (die eigentliche Umwandlung).
Sie ist also erforderlich, wenn de.r Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in (separat verkäufliche) Eigentumswohnungen geplant ist
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
§ 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Wohnungseigentumsgesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
-
Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
- Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
- aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
Der Antrag ist zweifach bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Antragsformular (erhältlich beim Bauordnungsamt)
- Flurkartenauszug
- Lageplan 1:500 bzw. 1:200
- Grundrisse 1:100 (auch nichtausgebaute Dach-, und Kellergeschosse sowie Spitzboden)
- sämtliche Räume sind mit Ziffern den jeweiligen Wohnungen zuzuordnen (zusätzliche
- farbliche Darstellung ist sehr hilfreich)
- Ansichten/Schnitte 1:100
- Wohn- bzw. Nutzflächenberechnung, falls vorhanden
Wichtige Hinweise zur Abgeschlossenheitsbescheinigung können Sie dem Merkblatt entnehmen.
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
-
Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten sollten.
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
Zur Begründung von Sondereigentum bzw. zur Eintragung eines Dauerwohnrechts bildet die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu erteilende Abgeschlossenheitsbescheinigung die Grundlage.
Anhand des erstellten Aufteilungsplanes und der Bescheinigung bestätigt die Untere Bauaufsichtsbehörde, dass die Wohnungen und die dazugehörigen sonstigen Räume abgeschlossen sind und somit die Voraussetzungen des Wohnungseigentumsgesetzes erfüllen.
Die Bescheinigung ergeht nicht personen-, sondern sachbezogen.
Antragsbefugt ist nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Bescheinigung nachweisen kann.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Grundlage für die von einem Notar zu erstellende Urkunde, die dann im Grundbuchamt geprüft und schließlich ins Grundbuch eingetragen und somit vollzogen wird. Durch die Eintragung des Sondereigentums erlangt der neue Eigentümer die Möglichkeit mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren zu können, sofern nicht gesetzliche Vorgaben oder das Eigentum Dritter entgegenstehen.
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)
Land Brandenburg:
Bei Ablehnung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Formulare
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
FormularDokInfodienste
Hinweise (Besonderheiten)
Für Anträge auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schwedt/Oder (einschließlich der Ortsteile) ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt/Oder zuständig.
Virtuelles Rathaus der Stadt Schwedt/Oder
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde
Zuständig sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten
https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~bauaufsichtsbehoerden-untere