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Die Erlaubnis für die Betreibung eines Prostitutionsgewerbes beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt.


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Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
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Häufig gestellte Fragen

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.

Ein Prostitutionsgewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen; indem Sie

  • eine Prostitutionsstätte betreiben,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreiben.
     

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Dem zuständigen Ordnungsamt obliegen umfassende Überwachungsrechte. Wenn Sie die Erlaubnispflicht nicht beachten, kann das entsprechend rechtlich geahndet werden.

Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

In Deutschland gelten seit dem 1. Juli 2017 neue Regeln für Prostituierte und für Prostitutionsbetriebe. Ein Ziel der neuen Regelungen ist es, dass Menschen besser über ihre Rechte und Pflichten informiert sind, wenn sie als Prostituierte arbeiten, und dass sie darin bestärkt werden, ihre Rechte wahrzunehmen und sich bei Bedarf Unterstützung zu holen.

Grundsätzlich ist die freiwillig ausgeübte Prostitution in Deutschland erlaubt. Als Prostitution bezeichnet man das Erbringen sexueller Dienstleistungen, also sexueller Handlungen, gegen ein Entgelt, wenn dabei mindestens noch eine andere Person anwesend ist. Prostitution wird auch „Sexarbeit“ oder „Sexwork“ genannt. Das gesetzliche Mindestalter für Prostitution liegt bei 18 Jahren. Für Minderjährige ist die Ausübung von Prostitution verboten. Verboten sind in ganz Deutschland außerdem Zuhälterei und Ausbeutung, genauso wie Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Missbrauch von Minderjährigen. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar.

Das Prostitutionsgesetz und das neue Prostituiertenschutzgesetz gelten in ganz Deutschland für alle Prostituierten, ihre Kundinnen und Kunden und Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerben.

Welche Gesetze und Regelungen Prostituierte außerdem kennen und beachten sollten, hängt unter anderem davon ab, ob sie selbstständig oder angestellt sind und in welchem Bundesland oder welcher Kommune sie arbeiten. So kann zum Beispiel in einer Landesverordnung oder in einer sogenannten Sperrbezirksverordnung geregelt sein, dass in einer Gemeinde oder einem Teilgebiet Prostitution nicht erlaubt ist. In einigen Bundesländern ist die Prostitution in kleineren Gemeinden generell verboten.

Prostituierte sollten sich bei ihrer Anmeldung oder wenn sie das erste Mal in einer anderen Gemeinde arbeiten wollen, bei der zuständigen Behörde vor Ort nach den regionalen Gegebenheiten erkundigen.
 

Der Landkreis Uckermark ist für die Anmeldung der Personen zuständig, die der Prostitution nachgehen oder nachgehen wollen und planen hauptsächlich in der Uckermark tätig zu sein.

Dazu wird auch ein Beratungsgespräch angeboten, in dem die wichtigen rechtlichen Belange für eine Prostituierte oder einen Prostituierten besprochen werden.

Im Vorfeld muss noch eine gesundheitliche Beratung in Anspruch genommen werden. Darüber wird eine Bescheinigung ausgestellt, die bei der Anmeldung vorgezeigt werden muss.

Die gesundheitliche Beratung kann im Gesundheits- und Veterinäramt des Landkreises Uckermark durchgeführt werden.



Je nach Betriebsart legen Sie unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vor.

Einzelfirma (natürliche Person) 

  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel  
  • Betriebskonzept 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, europäisches Führungszeugnis 
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ 
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes  
  • Angaben zu Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb zuständig sind für
    • Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
    • Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung;
    • Einlasskontrolle und Bewachung, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen;
  • für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragen

Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH 

  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister 
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • Betriebskonzept 
  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde) 
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- beziehungsweise Betriebssitzgemeinde) 
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter 

Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung


Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, beantragen Sie dies schriftlich:

  • Erstellen Sie den Antrag (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
  • Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie den Antrag sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Antragsformular bereitsteht.

zum Beispiel Formular Stadt Potsdam: Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG  

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

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Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg