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Der Jugendjagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt.


Adresse
Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
Servicezeiten

allgemeine Öffnungszeiten

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 08:00 - 12:00 Uhr

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr

Hinweis:

Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!


Fax
03984 70-4599
Telefon
03984 70-1668

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Ansprechpartner

Häufig gestellte Fragen

Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich. Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend ein oder zwei Jahre später.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später. Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.



Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines

Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines

Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Eine entgeltliche Jagderlaubnis ist bei der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen, für die Prüfung wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben. Flächeneintragungen sind im Zusammenhang mit der Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines gebührenfrei. Für eine Flächeneintragung ohne Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines wird eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben (Eintragung erfolgt nach Vorlage des Vertrages.)

1 Jagdjahr89,00 Euro (64,00 Euro Gebühr, 25,00 Euro Abgabe)

2 Jagdjahre129,00 Euro (79,00 Euro Gebühr, 50,00 Euro Abgabe)

3 Jagdjahre169,00 Euro (94,00 Euro Gebühr, 75,00 Euro Abgabe)



Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn Antragstellerin oder Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

  • Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
  • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
  • Mindestalter 16 Jahre

Einzureichende Unterlagen bei Beantragung eines Jagdscheines für Jugendliche:

  • Nachweis der bestandenen Jägerprüfung
  • Personalausweis
  • Police der Jagdhaftpflichtversicherung
  • zwei Passbilder zum Erstantrag
  • ggf. Nachforderung der unteren Jagdbehörde

Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.


Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.


Formulare stehen bei den unteren Jagdbehörden online zur Verfügung

Jagdstatistik Brandenburg
FormularDokLink


Antrag_auf_Erteilung-Verlängerung_eines_Jagdscheines
FormularDokInfodienste
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung
  • Bestätigung Jagdhaftpflichtversicherung
  • Lichtbild

Jagdstatistik Brandenburg
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Verfahren zur Erteilung von Jugendjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.


Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.

Jagdscheine gibt es auch für Falkner und Falknerinnen sowie für ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.