Dienstleistung
Erlaubnis zur Durchführung von Maßnahmen an Denkmalen
Wenn Sie Maßnahmen oder Veränderungen an Denkmalen planen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde.
Einrichtung
Denkmalschutz / Baudenkmale
allgemeine Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
Hinweis:
Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!
03984 70-2399
Sekretariat
03984 70-1363
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Erlöschen der Genehmigung bei nicht erfolgtem Baubeginn: 4 Jahre nach Genehmigung
(einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Erlöschen der Genehmigung
- 4 Jahre nach Erlaubniserteilung
- einmalige Verlängerung um 2 Jahre auf schriftlichen Antrag möglich
Bearbeitungsdauer
je nach Aufwand und Umfang der geplanten Maßnahme
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Mindestens 6 Wochen nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen
Ausführliche Beschreibung
Wollen Sie ein Denkmal instandsetzen, modernisieren, umgestalten, verändern oder anderweitig in den Denkmalbestand eingreifen? Hierfür ist eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde notwendig.
Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde über das Bauaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch eine Änderungsgenehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit ein.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Wollen Sie ein Denkmal instandsetzen, modernisieren, umgestalten, verändern oder anderweitig in den Denkmalbestand eingreifen?
Wenn Sie Maßnahmen oder Veränderungen an Denkmalen planen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis (Genehmigung) der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Diese denkmalrechtliche Erlaubnis ist rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu beantragen.
Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen Baugenehmigungsverfahrens von der unteren Bauaufsichtsbehörde beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch die Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde ein.
Erforderliche Unterlagen
Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:
- Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
- Dokumentationen
- Fotografien
- Gutachten oder Voruntersuchungen
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:
- Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
- Dokumentationen (Bestandsunterlagen)
- Fotografien (Hinweis Mindestanforderungen)
- Gutachten oder Voruntersuchungen
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Voraussetzungen
Sie erhalten die Genehmigung in der Regel, wenn:
- die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
- den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und diese nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können (vgl. § 9 Abs.2 BbgDSchG).
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den Antrag entweder online aus oder drucken Sie sich das PDF-Formular aus.
- Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
- Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare
Formulare: Antrag
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. § 19 Denk.
FormularDokInfodienste
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Sie Werbeanlagen an Denkmalen anbringen möchten, benötigen Sie auch eine Genehmigung.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
- Falls Sie Werbeanlagen, Solaranlagen, Satellitenanlagen o.ä.an Denkmalen anbringen möchten, benötigen Sie auch eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Auch die Änderung der Nutzung eines Denkmals erfordert einen Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Für Veränderungen in der Umgebung von Denkmalen, z.B. Gestaltung von Außenanlagen, Errichtung oder Änderung der Einfriedungen, Veränderungen an Nachbargebäuden usw., benötigen Sie ebenfalls eine Erlaubnis.
Die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste verpflichtet den Eigentümer zunächst zu nicht mehr als zu dem, was er schon bisher zur ordnungsgemäßen Erhaltung seines Eigentums zu tun hatte.
In keinem Fall bedeutet Denkmalschutz eine Veränderungssperre. Denkmalschutz bedeutet allerdings, dass Veränderungen bzw. Abbrüche, (wesentliche) Ausbesserungen und Umbauten genehmigungspflichtig sind. Denkmalschutz bedeutet nicht das Einfrieren des gegenwärtigen Zustandes des Denkmals. Er bedeutet allerdings auch nicht zwangsläufig die Rekonstruktion früherer Zustände.
Die Bedeutung des Baudenkmals ist immer aus seinem jetzigen Zustand im Verhältnis zu seiner geschichtlichen Aussage zu bewerten.
Zu Beginn muss immer eine qualifizierte Bestandsaufnahme stehen. Mehr als beim üblichen Umbau ist es bei Baudenkmalen nötig, sich vor Erarbeitung eines Konzeptes einen genauen Überblick über die Bausubstanz zu verschaffen.
(nach „Kursbuch Denkmalschutz“ des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz)
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte
Welche Fristen muss ich beachten?
Erlöschen der Genehmigung bei nicht erfolgtem Baubeginn: 4 Jahre nach Genehmigung
(einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)
Erlöschen der Genehmigung
- 4 Jahre nach Erlaubniserteilung
- einmalige Verlängerung um 2 Jahre auf schriftlichen Antrag möglich
Bearbeitungsdauer
je nach Aufwand und Umfang der geplanten Maßnahme
Mindestens 6 Wochen nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen
Ausführliche Beschreibung
Wollen Sie ein Denkmal instandsetzen, modernisieren, umgestalten, verändern oder anderweitig in den Denkmalbestand eingreifen? Hierfür ist eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde notwendig.
Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde über das Bauaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch eine Änderungsgenehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit ein.
Wollen Sie ein Denkmal instandsetzen, modernisieren, umgestalten, verändern oder anderweitig in den Denkmalbestand eingreifen?
Wenn Sie Maßnahmen oder Veränderungen an Denkmalen planen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis (Genehmigung) der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Diese denkmalrechtliche Erlaubnis ist rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu beantragen.
Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen Baugenehmigungsverfahrens von der unteren Bauaufsichtsbehörde beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch die Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde ein.
Erforderliche Unterlagen
Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:
- Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
- Dokumentationen
- Fotografien
- Gutachten oder Voruntersuchungen
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:
- Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
- Dokumentationen (Bestandsunterlagen)
- Fotografien (Hinweis Mindestanforderungen)
- Gutachten oder Voruntersuchungen
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Voraussetzungen
Sie erhalten die Genehmigung in der Regel, wenn:
- die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
- den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und diese nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können (vgl. § 9 Abs.2 BbgDSchG).
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den Antrag entweder online aus oder drucken Sie sich das PDF-Formular aus.
- Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
- Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare
Formulare: Antrag
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: nein
FormularDokInfodienste
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Sie Werbeanlagen an Denkmalen anbringen möchten, benötigen Sie auch eine Genehmigung.
- Falls Sie Werbeanlagen, Solaranlagen, Satellitenanlagen o.ä.an Denkmalen anbringen möchten, benötigen Sie auch eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Auch die Änderung der Nutzung eines Denkmals erfordert einen Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Für Veränderungen in der Umgebung von Denkmalen, z.B. Gestaltung von Außenanlagen, Errichtung oder Änderung der Einfriedungen, Veränderungen an Nachbargebäuden usw., benötigen Sie ebenfalls eine Erlaubnis.
Die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste verpflichtet den Eigentümer zunächst zu nicht mehr als zu dem, was er schon bisher zur ordnungsgemäßen Erhaltung seines Eigentums zu tun hatte.
In keinem Fall bedeutet Denkmalschutz eine Veränderungssperre. Denkmalschutz bedeutet allerdings, dass Veränderungen bzw. Abbrüche, (wesentliche) Ausbesserungen und Umbauten genehmigungspflichtig sind. Denkmalschutz bedeutet nicht das Einfrieren des gegenwärtigen Zustandes des Denkmals. Er bedeutet allerdings auch nicht zwangsläufig die Rekonstruktion früherer Zustände.
Die Bedeutung des Baudenkmals ist immer aus seinem jetzigen Zustand im Verhältnis zu seiner geschichtlichen Aussage zu bewerten.
Zu Beginn muss immer eine qualifizierte Bestandsaufnahme stehen. Mehr als beim üblichen Umbau ist es bei Baudenkmalen nötig, sich vor Erarbeitung eines Konzeptes einen genauen Überblick über die Bausubstanz zu verschaffen.
(nach „Kursbuch Denkmalschutz“ des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz)
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte