Dienstleistung
Anzeige zur Errichtung eines Brauchwasserbrunnens oder Betrieb einer Grundwasserhaltung
Wenn Sie Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können (Erdaufschlüsse) planen, müssen Sie diese anzeigen.
Einrichtung
Bereich Gewässerbenutzung Grundwasser
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
1 Monat
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen bis 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Gebühren werden auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) erhoben.
Ausführliche Beschreibung
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, kann die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich werden, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Grundwasserentnahme
Eigenbedarf
Grundwasserentnahmen, etwa für die Gartenbewässerung, die Löschwassernutzung oder die Trinkwasserversorgung eines Wohn- oder Wochenendhauses, sind einen Monat vor Beginn der Errichtung schriftlich anzuzeigen. Im Prüfungsverfahren kann im Einzelfall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich werden.
Bei einer Trinkwasserversorgung durch einen eigenen Brunnen ist beim Träger der öffentlichen Wasserversorgung die Zustimmung für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einzuholen.
Grundwasserentnahme gewerblich und landwirtschaftlich
Die Entnahme von Grundwasser für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke ist eine Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
Erdwärme
Die Errichtung und die Inbetriebnahme von Wärmepumpen ist anzeige- bzw. erlaubnispflichtig. Eine Anzeigepflicht ist für den Erdaufschluss grundsätzlich erforderlich.
Ob das Vorhaben einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist von der Art der Anlage und deren Leistung abhängig. Die Antragsunterlagen sind bei der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Maßnahme einzureichen.
Das durchführende Bohrunternehmen muss die Zertifizierung nach dem Regelwerk DVGW W 120 nachweisen.
Grundwasserabsenkung
Grundwasserabsenkungen sind erlaubnispflichtige Maßnahmen.
Für Baumaßnahmen, die sich bis in den Grundwasserschwankungsbereich bewegen, um eine entsprechende Baufreiheit zu schaffen, können sie erforderlich werden.
Die untere Wasserbehörde ist für Grundwasserabsenkungen bis 2.000 Kubikmeter pro Tag (83,33 Kubikmeter pro Stunde) zuständig.
Bei Grundwasserabsenkungen größer als 2.000 Kubikmeter pro Tag ist die obere Wasserbehörde zuständig; im Land Brandenburg demnach das Landesamt für Umwelt (LfU).
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Nachweis der fachlichen Qualifikation des (Bohr-) Unternehmens
- Übersichtslageplan, Flurkarte, Luftbild
- Lageplan Maßstab 1:1.000 bis 1:200 mit eingetragenem Standort
- Lageplan von Beregnungsflächen im Gartenbau bzw. Feldbau bei Brunnenbohrungen
- Einverständnis des Grundstückseigentümers (nur erforderlich, wenn Antragssteller nicht gleichzeitig Grundstückseigentümer ist)
- Bohrschichtverzeichnis (nach erfolgter Bohrung
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
- Anzeige von Erdaufschlüssen
- (Brunnenbohrungen, Grundwasserpegelbohrungen, Sondergründungen (Bohrpfahlgründungen)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Grundwasser (Wasserentnahmen aus dem Grundwasser, Grundwasserabsenkung)
- Antrag Geothermiebohrungen /Erdwärme /Wärmepumpe
- Übersichtskarte (Einordnung der Anlage in weitere Umgebung muss möglich sein)
- Lageplan – Skizze vom Standort der Bohrung
- Im Einzelfall können weitere Antragsunterlagen erforderlich sein.
Voraussetzungen
- Keine Lage in einem Gebiet mit geltendem Grundwassernutzungsverbot
- Nur eingeschränkt möglich in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
- Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
- Fachliche Qualifikation des Bohrunternehmens nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bei Brunnenbohrungen muss vorliegen.
- Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Der Antrag bei der unteren Wasserbehörde muss 1 Monat vor Errichtung der Anlage vorliegen. Die eingereichten Unterlagen werden geprüft und gegebenenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis erstellt, wenn keine weitergehenden Anforderungen zu stellen sind. Ansonsten ergeht ein wasserrechtlicher Bescheid mit entsprechenden Auflagen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
- Anzeigeformular Erdaufschluss (Brunnenbohrung)
- Antragsformular: Nutzung von Erdwärme durch horizontale Erdwärmekollektoren
- Antragsformular: Nutzung von Erdwärme durch vertikale Erdwärmesonden
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bearbeitungsfristen sind bei der Anzeige mit zu berücksichtigen.
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörde
Schlagwörter
Grundwasserentnahme, Grundwasser, Brunnen, Brauchwasserbrunnen, Gartenwasserbrunnen, Grundwasserhaltung, Grundwasseraufschluss, Grundwasserförderung, Bohrung
Welche Fristen muss ich beachten?
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen bis 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) erhoben.
Ausführliche Beschreibung
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, kann die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich werden, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.
Grundwasserentnahme
Eigenbedarf
Grundwasserentnahmen, etwa für die Gartenbewässerung, die Löschwassernutzung oder die Trinkwasserversorgung eines Wohn- oder Wochenendhauses, sind einen Monat vor Beginn der Errichtung schriftlich anzuzeigen. Im Prüfungsverfahren kann im Einzelfall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich werden.
Bei einer Trinkwasserversorgung durch einen eigenen Brunnen ist beim Träger der öffentlichen Wasserversorgung die Zustimmung für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einzuholen.
Grundwasserentnahme gewerblich und landwirtschaftlich
Die Entnahme von Grundwasser für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke ist eine Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
Erdwärme
Die Errichtung und die Inbetriebnahme von Wärmepumpen ist anzeige- bzw. erlaubnispflichtig. Eine Anzeigepflicht ist für den Erdaufschluss grundsätzlich erforderlich.
Ob das Vorhaben einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist von der Art der Anlage und deren Leistung abhängig. Die Antragsunterlagen sind bei der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Maßnahme einzureichen.
Das durchführende Bohrunternehmen muss die Zertifizierung nach dem Regelwerk DVGW W 120 nachweisen.
Grundwasserabsenkung
Grundwasserabsenkungen sind erlaubnispflichtige Maßnahmen.
Für Baumaßnahmen, die sich bis in den Grundwasserschwankungsbereich bewegen, um eine entsprechende Baufreiheit zu schaffen, können sie erforderlich werden.
Die untere Wasserbehörde ist für Grundwasserabsenkungen bis 2.000 Kubikmeter pro Tag (83,33 Kubikmeter pro Stunde) zuständig.
Bei Grundwasserabsenkungen größer als 2.000 Kubikmeter pro Tag ist die obere Wasserbehörde zuständig; im Land Brandenburg demnach das Landesamt für Umwelt (LfU).
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Nachweis der fachlichen Qualifikation des (Bohr-) Unternehmens
- Übersichtslageplan, Flurkarte, Luftbild
- Lageplan Maßstab 1:1.000 bis 1:200 mit eingetragenem Standort
- Lageplan von Beregnungsflächen im Gartenbau bzw. Feldbau bei Brunnenbohrungen
- Einverständnis des Grundstückseigentümers (nur erforderlich, wenn Antragssteller nicht gleichzeitig Grundstückseigentümer ist)
- Bohrschichtverzeichnis (nach erfolgter Bohrung
- Anzeige von Erdaufschlüssen
- (Brunnenbohrungen, Grundwasserpegelbohrungen, Sondergründungen (Bohrpfahlgründungen)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Grundwasser (Wasserentnahmen aus dem Grundwasser, Grundwasserabsenkung)
- Antrag Geothermiebohrungen /Erdwärme /Wärmepumpe
- Übersichtskarte (Einordnung der Anlage in weitere Umgebung muss möglich sein)
- Lageplan – Skizze vom Standort der Bohrung
- Im Einzelfall können weitere Antragsunterlagen erforderlich sein.
Voraussetzungen
- Keine Lage in einem Gebiet mit geltendem Grundwassernutzungsverbot
- Nur eingeschränkt möglich in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
- Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
- Fachliche Qualifikation des Bohrunternehmens nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bei Brunnenbohrungen muss vorliegen.
- Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Der Antrag bei der unteren Wasserbehörde muss 1 Monat vor Errichtung der Anlage vorliegen. Die eingereichten Unterlagen werden geprüft und gegebenenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis erstellt, wenn keine weitergehenden Anforderungen zu stellen sind. Ansonsten ergeht ein wasserrechtlicher Bescheid mit entsprechenden Auflagen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
- Anzeigeformular Erdaufschluss (Brunnenbohrung)
- Antragsformular: Nutzung von Erdwärme durch horizontale Erdwärmekollektoren
- Antragsformular: Nutzung von Erdwärme durch vertikale Erdwärmesonden
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bearbeitungsfristen sind bei der Anzeige mit zu berücksichtigen.
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörde