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Unterhaltsvorschuss


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Sie bekommen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.


Adresse
Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
Servicezeiten

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. nur nach Vereinbarung

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr


Telefon
03332 208-195
Hinweis
Frau Döring
Telefon
03984 70-1348
Hinweis
Frau Fürstenau
Telefon
03984 70-3551
Hinweis
Frau Petznick
Telefon
03332 208-189
Hinweis
Frau Stredak

Adresse
Berliner Straße 72
16278 Angermünde
Servicezeiten

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. nur nach Vereinbarung

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr


Telefon
03331 268-218
Hinweis
Frau S. Schulz
Telefon
03331 268-219
Hinweis
Frau Zorn

Adresse
Berliner Straße 123
16303 Schwedt/Oder
Servicezeiten

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. nur nach Vereinbarung

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr


Telefon
03332 208-193
Hinweis
Frau Faller
Telefon
03332 208-194
Hinweis
Frau Roskosch

Adresse
Prenzlauer Allee 7
17268 Templin
Servicezeiten

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. nur nach Vereinbarung

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr


Telefon
03987 41-2251
Hinweis
Frau Stäck (Teamleitung Unterhaltsvorschuss)
Telefon
03987 41-2448
Hinweis
Herr Schrade
Telefon
03987 41-3548
Hinweis
Frau Greiner-Mai

Häufig gestellte Fragen

Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen,

  • die für den Anspruch wichtig sein können oder
  • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben. Beispiele für Änderungen:

  • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
  • Sie ziehen um.
  • Sie heiraten.
  • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
  • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
  • Der andere Elternteil ist gestorben.
  • Das Kind ist gestorben.
  • Das Kind besucht keine Schule mehr.
  • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.


  • Sie bekommen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind.
  • Es liegen Änderungen vor.

Land Brandenburg:

Widerspruch


Landkreise und kreisfreie Städte als Träger der örtlichen Jugendhilfe


Unterhaltsvorschussstellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten


Jugendamt, Unterhalt, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschuss, Änderung mitteilen