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Fahrerlaubnis- Karteikartenabschrift beantragen


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Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Alte Papier- und Kartenführerscheine verlieren ab 2022 schrittweise ihre Gültigkeit und müssen durch den einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union ersetzt werden.


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Häufig gestellte Fragen

Land Brandenburg:

Abhängig vom Einzelfall


Land Brandenburg:

Sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind umzutauschen. Es gelten die folgenden Fristen:  

I. Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhabenden

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953-1958

19.01.2022

1959-1964

19.01.2023

1965-1970

19.01.2024

1971 oder später 

19.01.2025

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr

Umtausch bis:

1999-2001

19.01.2026

2002-2004

19.01.2027

2005-2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012-18.01.2013

19.01.2033

Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Mit der Befristung sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.

Wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, muss bei einer Verkehrskontrolle mit einem Verwarngeld von zehn Euro rechnen. Auch im Ausland kann es mit alten Führerscheinen zu Problemen kommen.



  • Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
  • Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Die Gebühr für den Führerscheinumtausch beträgt 31,62 Euro und beinhaltet den Direktversand des Kartenführerscheins direkt von der Bundesdruckerei nach Hause.



Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

  • vor 1953 - 19.01.2033
  • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
  • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
  • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
  • 1971 oder später - 19.01.2025

Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

  • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
  • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
  • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
  • 2008 - 19.01.2029
  • 2009 - 19.01.2030
  • 2010 - 19.01.2031
  • 2011 - 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

Hinweise:

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
  • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
  • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Beim Führerscheinumtausch handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.



Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Bei der Beantragung sind

  • ein gültiger Personalausweis
  • ein biometrisches Passfoto sowie
  • der aktuelle Führerschein

vorzulegen.

Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich

Ehemalige  Berlinerinnen und Berliner  können unter dem Serviceportal der Fahrerlaubnisbehörde Berlin die Dienstleistung "Fahrerlaubnis - Karteikartenabschrift" mit der Möglichkeit der Online-Abwicklung unter  https://service.berlin.de/dienstleistung/121596/  nutzen. Unter diesem Link kann die Karteikartenabschrift bequem (ohne Mail oder Fax) rund um die Uhr und an 365 Tagen bei der Fahrerlaubnisbehörde Berlin beantragt werden.



Land Brandenburg:

Der Antrag auf Ausstellung des neuen Kartenführerscheines muss persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.

Nach der Vorlage aller notwendiger Unterlagen wird die Herstellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin beauftragt.

Der fertige Führerschein wird ihnen in der Regel direkt von der Bundesdruckerei zugesandt.

Führerscheindokumente, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, werden mit einem Ablaufdatum versehen, dass die Zeit bis zum Erhalt des neuen Führerscheins überbrückt.


Land Brandenburg:

Bei der Umstellung eines Führerscheindokuments alten Rechts (Ausstellung vor dem 19.01.2013) bleiben sämtliche Besitzstände in Bezug auf die Fahrberechtigungen erhalten.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark

Für den Umtausch des Führerscheins ist die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. 



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