Dienstleistung
Flurstück Verschmelzung mit örtlicher Vermessung
Eine Zerlegungsvermessung ist zu veranlassen, wenn ein Teil eines Grundstücks ein eigenständiges Grundstück werden soll.
Einrichtung
Kataster- und Vermessungsamt
allgemeine Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
Hinweis:
Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung
Ausführliche Beschreibung
Sie wollen Ihr Flurstück zerlegen oder haben sich mit einer Grundstückseigentümerin oder einem Grundstückseigentümer über den Kauf einer Teilfläche geeinigt? Dann können Sie hier die Zerlegungsvermessung beantragen.
Bei der Zerlegungsvermessung werden die neuen Teilstücke festgelegt und, sofern gewünscht, durch Abmarkung (z. B. durch Grenzsteine) in der Örtlichkeit dokumentiert. Nicht auffindbare Grenzpunkte einer bestehenden Grenze können auf Antrag mit festgestellt und abgemarkt werden.
Nach der Zerlegungsvermessung werden die Ergebnisse in das Liegenschaftskataster eingetragen. Die zuständige Katasterbehörde erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem es die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert. Dieser Nachweis wird dem Grundbuchamt automatisiert übermittelt. Zur Beurkundung eventueller Grundstücksgeschäfte wird auf Wunsch ein Auszug an die zuständige Notarin oder den zuständigen Notar gesandt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen auch ohne örtliche Vermessung möglich. Dieses Verfahren heißt Sonderung. Um zu klären, ob eine Sonderung in Ihrem Fall möglich ist, müssen Sie sich in jedem Fall vorab bei der zuständigen Katsterbehörde oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beraten lassen
.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Zusammengefasst werden folgende Leistungen angeboten:
- Teilungsvermessung / Grenzvermessung
- Gebäudeabsteckung
- Sonderung
- Grenzzeugnis
- Amtlicher Lageplan
- Gebäudeeinmessung
- Sonstiges z.B. Nutzungsartenänderung
Für ein Beratungsgespräch nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Kataster & Vermessung
Rechtsgrundlage(n)
Brandenburgisches Vermessungsgesetz
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Baugesetzbuch (BauGB)
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu den betroffenen Grundstücken / Flurstücken
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
- Personalausweis
- Angaben zum Flurstück auf das sich der Antrag bezieht (Gemarkung, Flur-Nr., Flurstück)
- möglichst Flurkarte
- Vollmacht, wenn Sie nicht Eigentümer des betreffenden Flurstücks sind
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Zerlegungsvermessung stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Die Übernahme der Gebühren muss eindeutig angegeben werden.
Antragstellende Personen schulden die Gebühren, sofern die gebührentragende Person ausfällt.
Verfahrensablauf
Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Bildung der neunen Flurstücke im Liegenschaftskataster
Hinweise (Besonderheiten)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Uckermark
Anträge müssen vom Eigentümer beantragt werden bzw. die Zustimmung des Eigentümers muß vorliegen.
Zuständige Stelle
Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in
Schlagwörter
Vermessung, Grenzvermessung, Grundstücksgrenze, Abmarkung, Grenzstein, Kataster, Grenzzeichen, Teilung, Grundstücksteilung, Flurstückszerlegung, Zerlegung, Grundstück vermessen, Parzellieren, Flurstück teilen, Katasterbehörde, Vermessungsantrag, Flurstücksparzellierung, vermessen, Parzellierung, Eigentum teilen, Vermessungsamt, Aufteilung, Zerlegungsantrag, Grundstücksparzellierung, Abmarken, Flurstücksteilung, Grundstückszerlegung, Flurstück zerlegen, Teilungsantrag, Boden teilen, Grundstück zerlegen, Flurstücksaufteilung, Grenzmarke, Grundstückaufteilung, Grundstück teilen
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung
Ausführliche Beschreibung
Sie wollen Ihr Flurstück zerlegen oder haben sich mit einer Grundstückseigentümerin oder einem Grundstückseigentümer über den Kauf einer Teilfläche geeinigt? Dann können Sie hier die Zerlegungsvermessung beantragen.
Bei der Zerlegungsvermessung werden die neuen Teilstücke festgelegt und, sofern gewünscht, durch Abmarkung (z. B. durch Grenzsteine) in der Örtlichkeit dokumentiert. Nicht auffindbare Grenzpunkte einer bestehenden Grenze können auf Antrag mit festgestellt und abgemarkt werden.
Nach der Zerlegungsvermessung werden die Ergebnisse in das Liegenschaftskataster eingetragen. Die zuständige Katasterbehörde erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem es die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert. Dieser Nachweis wird dem Grundbuchamt automatisiert übermittelt. Zur Beurkundung eventueller Grundstücksgeschäfte wird auf Wunsch ein Auszug an die zuständige Notarin oder den zuständigen Notar gesandt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen auch ohne örtliche Vermessung möglich. Dieses Verfahren heißt Sonderung. Um zu klären, ob eine Sonderung in Ihrem Fall möglich ist, müssen Sie sich in jedem Fall vorab bei der zuständigen Katsterbehörde oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beraten lassen .
Zusammengefasst werden folgende Leistungen angeboten:
- Teilungsvermessung / Grenzvermessung
- Gebäudeabsteckung
- Sonderung
- Grenzzeugnis
- Amtlicher Lageplan
- Gebäudeeinmessung
- Sonstiges z.B. Nutzungsartenänderung
Für ein Beratungsgespräch nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Kataster & Vermessung
Rechtsgrundlage(n)
Brandenburgisches Vermessungsgesetz
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Baugesetzbuch (BauGB)
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu den betroffenen Grundstücken / Flurstücken
- Personalausweis
- Angaben zum Flurstück auf das sich der Antrag bezieht (Gemarkung, Flur-Nr., Flurstück)
- möglichst Flurkarte
- Vollmacht, wenn Sie nicht Eigentümer des betreffenden Flurstücks sind
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Zerlegungsvermessung stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Die Übernahme der Gebühren muss eindeutig angegeben werden.
Antragstellende Personen schulden die Gebühren, sofern die gebührentragende Person ausfällt.
Verfahrensablauf
Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Bildung der neunen Flurstücke im Liegenschaftskataster
Hinweise (Besonderheiten)
Anträge müssen vom Eigentümer beantragt werden bzw. die Zustimmung des Eigentümers muß vorliegen.
Zuständige Stelle
Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in