Nach § 19  Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Wohnungsgeberin / der Wohnungsgeber verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch zu bestätigen. Der Wohnungswechsel ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der entsprechenden Behörde zu melden.

Bei der Wohnungsgeberbestätigung werden folgende Daten abgefragt:

- Name und Anschrift von Wohnungsgeber*in

- Einzugsdatum

- Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird

- Namen der meldepflichtigen Personen

- gegebenenfalls Name und Anschrift von Eigentümer*in / von der Wohnungsverwaltung

Die bearbeitende Stelle braucht diese Informationen, um Ihr Anliegen prüfen zu können. Soweit Angaben verpflichtend angegeben werden müssen, sind diese durch einen Stern in der Beschriftung des Feldes oder der Auswahlmöglichkeiten gekennzeichnet. Soweit Sie bei den freiwilligen Angaben nichts eintragen, kann es sein, dass Sie später nach den fehlenden Informationen nochmals nachgefragt werden. Dabei kann es zu Verzögerungen kommen.


Eine Wohnungsgeberbestätigung oder Vermieterbescheinigung ist ein Papier Ihres Vermieters darüber, dass Sie tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen sind. Sie benötigen es, wenn Sie sich beim Einwohnermeldeamt nach dem Umzug ummelden.


Amt Brüssow (Uckermark)


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