Wenn Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dies geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.
Wenn Sie bei vorherigen Europawahlen bereits im Wählerverzeichnis eingetragen waren und zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und brauchen keinen Antrag zu stellen.
In den übrigen Fällen müssen Sie die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen.

Adresse
Grünauer Straße 49
15732 Eichwalde
Servicezeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

Hinweis: Bitte beachten Sie die gesonderte Regelung des Einwohnermelde- und Standesamtes!

Liebe Bürgerinnen und Bürger, Termine für das Einwohnermelde- und Standesamt können hier https://www.terminland.de/gemeinde-eichwalde/ gebucht werden.


Telefon
+49 30 67502300

Häufig gestellte Fragen

  • Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern
  • Eintrag erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag
  • von Amts wegen:
    • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt,
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht,
    • wenn bei vorherigen Europawahlen bereits im Wählerverzeichnis registriert und kein zwischenzeitlich erfolgter Fortzug ins Ausland
  • auf Antrag:
    • keine Eintragung von Amts wegen,
    • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt,
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht,
    • am Wahltag mindestens 3 Monate eine Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder
    • bei einem Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrag als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff unter deutscher Flagge oder
    • Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder als Angehöriger beziehungsweise Angehörige des entsprechenden Hausstandes oder
    • unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet
  • zuständig bei Antragstellung:
    • Gemeinde,
    • in der man eine Wohnung innehat,
    • in der man sich gewöhnlich aufhält,
    • in der der Reeder seinen oder die Reederin ihren Sitz hat,
    • die der Heimatort des Binnenschiffs ist oder
    • in der die Justizvollzugsanstalt liegt

Als in Deutschland lebende Unionsbürgerin oder lebender Unionsbürger können Sie an der Europawahl teilnehmen, wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.


Antrag nach Anlage 2A Europawahlordnung


Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie am Wahltag:

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • bei vorherigen Europawahlen im Wählerverzeichnis eingetragen waren.

Sie werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen,
wenn Sie am Wahltag:

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • mindestens seit 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • einen Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrag als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff unter deutscher Flagge besitzen oder
  • als Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder als Angehöriger beziehungsweise Angehörige des entsprechenden Hausstandes gemeldet sind oder
  • unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet sind.

Als Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger können Sie sich folgendermaßen ins Wählerverzeichnis zur Europawahl eintragen lassen:

  • Sie stellen einen Antrag nach Anlage 2A der Europawahlordnung bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
  • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl


Ministerium des Innern des Landes NRW


Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde


Europawahl, Wählerverzeichnis, Wahl, Wählerin, Wähler, Unionsbürger, Unionsbürgerin, Wahlen