Dienstleistung
zur Europawahl als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher ins Wählerverzeichnis eintragen lassen
Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher im Ausland leben, können Sie dennoch an der Europawahl teilnehmen.
Sie müssen sich hierfür auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Grünauer Straße 49
15732 Eichwalde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis: Bitte beachten Sie die gesonderte Regelung des Einwohnermelde- und Standesamtes!
Liebe Bürgerinnen und Bürger, Termine für das Einwohnermelde- und Standesamt können hier https://www.terminland.de/gemeinde-eichwalde/ gebucht werden.
+49 30 67502300
Häufig gestellte Fragen
Kurztext
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen
- Voraussetzungen:
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
- mindestens 18 Jahre alt am Wahltag
- kein Ausschluss vom Wahlrecht
- am Wahltag mindestens 3 Monate gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und von ihnen betroffen
- in allen Fällen schriftlicher Antrag nach Anlage 2 zur Europawahlordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl mit entsprechender Erklärung an Eides statt auch dahingehend, dass man in keinem anderen Mitgliedsstaat und in keiner anderen deutschen Gemeinde wählt
- zuständig: Gemeinde in Deutschland, in der Sie vor Ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt gemeldet waren; sofern Sie nie in Deutschland gemeldet waren, das Bezirksamt Berlin Mitte
Teaser
Für die Europawahl können Sie sich als Deutsche oder Deutscher auch ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie im Ausland leben.
Erforderliche Unterlagen
Antrag nach Anlage 2 zur Europawahlordnung
Voraussetzungen
Sie können sich als Deutsche oder Deutscher im Ausland in das
Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
- sich am Wahltag seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten oder
- nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- Sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind,
- in allen Fällen einen schriftlichen Antrag nach Anlage 2 zur Europawahlordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt haben, der eine entsprechende Erklärung an Eides statt auch dahingehend beinhaltet, dass Sie in keinem anderen Mitgliedsstaat und in keiner anderen deutschen Gemeinde wählen
Verfahrensablauf
Sie können sich als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher
folgendermaßen ins Wählerverzeichnis zur Europawahl eintragen
lassen:
- Sie stellen einen Antrag nach Anlage 2 der Europawahlordnung bei der letzten Gemeinde, in der Sie vor dem Umzug ins Ausland eine Wohnung innehatten oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
- Haben Sie nie in Deutschland gelebt, ist der Antrag beim Bezirksamt Berlin Mitte zu stellen.
- Die Behörde entscheidet über den Antrag und versendet zugleich Briefwahlunterlagen oder einen ablehnenden Bescheid
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Fristen
Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl
Der Antrag muss bei der Gemeindebehörde eingegangen sein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes NRW
Fachlich freigegeben am
27.10.2020
Zuständige Stelle
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeindein der Sie vor dem Umzug ins Ausland eine Wohnung innehatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten
Schlagwörter
Auslandsdeutsche, Europawahl, Wählerverzeichnis, Wahl, Wählerin, Auslandsdeutscher, Wähler, Wahlen
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen
- Voraussetzungen:
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
- mindestens 18 Jahre alt am Wahltag
- kein Ausschluss vom Wahlrecht
- am Wahltag mindestens 3 Monate gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und von ihnen betroffen
- in allen Fällen schriftlicher Antrag nach Anlage 2 zur Europawahlordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl mit entsprechender Erklärung an Eides statt auch dahingehend, dass man in keinem anderen Mitgliedsstaat und in keiner anderen deutschen Gemeinde wählt
- zuständig: Gemeinde in Deutschland, in der Sie vor Ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt gemeldet waren; sofern Sie nie in Deutschland gemeldet waren, das Bezirksamt Berlin Mitte
Für die Europawahl können Sie sich als Deutsche oder Deutscher auch ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie im Ausland leben.
Antrag nach Anlage 2 zur Europawahlordnung
Sie können sich als Deutsche oder Deutscher im Ausland in das
Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
- sich am Wahltag seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten oder
- nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- Sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind,
- in allen Fällen einen schriftlichen Antrag nach Anlage 2 zur Europawahlordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt haben, der eine entsprechende Erklärung an Eides statt auch dahingehend beinhaltet, dass Sie in keinem anderen Mitgliedsstaat und in keiner anderen deutschen Gemeinde wählen
Sie können sich als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher
folgendermaßen ins Wählerverzeichnis zur Europawahl eintragen
lassen:
- Sie stellen einen Antrag nach Anlage 2 der Europawahlordnung bei der letzten Gemeinde, in der Sie vor dem Umzug ins Ausland eine Wohnung innehatten oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
- Haben Sie nie in Deutschland gelebt, ist der Antrag beim Bezirksamt Berlin Mitte zu stellen.
- Die Behörde entscheidet über den Antrag und versendet zugleich Briefwahlunterlagen oder einen ablehnenden Bescheid
2 bis 4 Wochen
Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl
Der Antrag muss bei der Gemeindebehörde eingegangen sein
Ministerium des Innern des Landes NRW
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeindein der Sie vor dem Umzug ins Ausland eine Wohnung innehatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten