Dienstleistung
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung als Rückkehrer
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amts wegen eingetragen werden. Haben Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung durch Zuzug in das Wahlgebiet erworben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
Erfolgt jedoch nur ein Umzug innerhalb der Gemeinde, dann verbleibt die Eintragung im Wählerverzeichnis des ursprünglichen Wahlbezirkes. Findet jedoch ein Umzug in einen anderen Ortsteil statt, in dem ein Ortsbeirat oder Ortsvorsteher gewählt wird, dann werden Sie ebenfalls in das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen.
Grünauer Straße 49
15732 Eichwalde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis: Bitte beachten Sie die gesonderte Regelung des Einwohnermelde- und Standesamtes!
Liebe Bürgerinnen und Bürger, Termine für das Einwohnermelde- und Standesamt können hier https://www.terminland.de/gemeinde-eichwalde/ gebucht werden.
+49 30 67502300
Häufig gestellte Fragen
Kurztext
Jeder Wahlberechtigte wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt. Jeder Wahlberechtigte, der seinen Wohnsitz im Wahlgebiet inne hat bzw. einnimmt wird bis spätestens zum 2. Tag vor der Wahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Teaser
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis sichert die ordnungsgemäße Teilnahme der Wahlberechtigten an der Wahl.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 23 und 24 BbgKWahlG, §§ 13 bis 15 BbgKWahlV
Voraussetzungen
Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie
- noch keinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben,
- Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder
- Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und wieder ins Wahlgebiet zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
Verfahrensablauf
Sie werden bei Zuzug von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung werden Sie mit einer Wahlbenachrichtigung informiert.
Bearbeitungsdauer
umgehend
Fristen
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23
Fachlich freigegeben am
24.04.2020
Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
Jeder Wahlberechtigte wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt. Jeder Wahlberechtigte, der seinen Wohnsitz im Wahlgebiet inne hat bzw. einnimmt wird bis spätestens zum 2. Tag vor der Wahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis sichert die ordnungsgemäße Teilnahme der Wahlberechtigten an der Wahl.
§§ 23 und 24 BbgKWahlG, §§ 13 bis 15 BbgKWahlV
Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie
- noch keinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben,
- Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder
- Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und wieder ins Wahlgebiet zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
Sie werden bei Zuzug von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung werden Sie mit einer Wahlbenachrichtigung informiert.
umgehend
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde