Dienstleistung
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde einlegen. Über den Einspruch wird binnen 3 Tagen entschieden. Das Wählerverzeichnis wird von Amts wegen auch berichtigt, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
Grünauer Straße 49
15732 Eichwalde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis: Bitte beachten Sie die gesonderte Regelung des Einwohnermelde- und Standesamtes!
Liebe Bürgerinnen und Bürger, Termine für das Einwohnermelde- und Standesamt können hier https://www.terminland.de/gemeinde-eichwalde/ gebucht werden.
+49 30 67502300
Häufig gestellte Fragen
Kurztext
Das Wählerverzeichnis wird berichtigt, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, wenn Mängel im Einspruchsverfahren festgestellt wurden oder andere Mängel vorliegen.
Teaser
Berichtigung von Unkorrektheiten oder Unvollständigkeiten im Wählerverzeichnis.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 BbgKWahlG, § 21 BbgKWahlV
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes
Voraussetzungen
Wählerverzeichnis ist erstellt und Unkorrektheiten wurden festgestellt.
Verfahrensablauf
Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch.
Fristen
Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23
Fachlich freigegeben am
24.04.2020
Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
Das Wählerverzeichnis wird berichtigt, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, wenn Mängel im Einspruchsverfahren festgestellt wurden oder andere Mängel vorliegen.
Berichtigung von Unkorrektheiten oder Unvollständigkeiten im Wählerverzeichnis.
§ 24 BbgKWahlG, § 21 BbgKWahlV
Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes
Wählerverzeichnis ist erstellt und Unkorrektheiten wurden festgestellt.
Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde zu stellen.
Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch.
Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen.
Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde