Dienstleistung
Wählerverzeichnis für die Europawahl berichtigen lassen
Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Dies ist ab dem 20. Tag vor der Wahl (= Beginn der Einsichtnahmefrist) nur noch auf einen Einspruch hin oder von Amts wegen möglich.
Der Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohnortgemeinde zu erheben. Die
Gemeinde entscheidet bis zum 10. Tag vor der Wahl über den Einspruch. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde möglich.
Die Gemeinde kann das Wählerverzeichnis, wenn dieses offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, jederzeit korrigieren.
Der Abschluss des Wählerverzeichnisses erfolgt spätestens am Tag vor der Wahl.
Grünauer Straße 49
15732 Eichwalde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis: Bitte beachten Sie die gesonderte Regelung des Einwohnermelde- und Standesamtes!
Liebe Bürgerinnen und Bürger, Termine für das Einwohnermelde- und Standesamt können hier https://www.terminland.de/gemeinde-eichwalde/ gebucht werden.
+49 30 67502300
Häufig gestellte Fragen
Kurztext
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Berichtigung
- ab dem 20. Tag vor der Wahl - Beginn der Frist für die Einsichtnahme - kann das Wählerverzeichnis nur noch auf Einspruch oder von Amts wegen berichtigt werden
- Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist)
- Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden
- Entscheidung der Gemeinde über Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl
- hiergegen Beschwerdemöglichkeit binnen zwei Tagen nach Zustellung
- offensichtliche Fehler, die nicht Gegenstand eines Einspruchs sind, kann die Gemeinde auch von Amts wegen beheben
- Abschluss des Wählerverzeichnisses spätestens am Tag vor der Wahl
- zuständig: Wohnortgemeinde
Teaser
Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält, können Sie diese korrigieren lassen.
Erforderliche Unterlagen
beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen bzw. bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung
Voraussetzungen
- Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
- Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.
Verfahrensablauf
Das Wählerverzeichnis für die Europawahl lassen Sie
folgendermaßen berichtigen:
- Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
- Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
- Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
Bearbeitungsdauer
etwa 1 Woche
Fristen
20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) bis 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes NRW
Fachlich freigegeben am
27.10.2020
Zuständige Stelle
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde
Schlagwörter
Europawahl, Korrektur, Wählerverzeichnis, Wahl, Berichtigung, Wählerin, Wähler, Wahlen
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Berichtigung
- ab dem 20. Tag vor der Wahl - Beginn der Frist für die Einsichtnahme - kann das Wählerverzeichnis nur noch auf Einspruch oder von Amts wegen berichtigt werden
- Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist)
- Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden
- Entscheidung der Gemeinde über Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl
- hiergegen Beschwerdemöglichkeit binnen zwei Tagen nach Zustellung
- offensichtliche Fehler, die nicht Gegenstand eines Einspruchs sind, kann die Gemeinde auch von Amts wegen beheben
- Abschluss des Wählerverzeichnisses spätestens am Tag vor der Wahl
- zuständig: Wohnortgemeinde
Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält, können Sie diese korrigieren lassen.
beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen bzw. bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung
- Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
- Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.
Das Wählerverzeichnis für die Europawahl lassen Sie
folgendermaßen berichtigen:
- Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
- Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
- Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
etwa 1 Woche
20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) bis 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl
Ministerium des Innern des Landes NRW
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde