Onlineformular zur Sondernutzung von Straßen

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Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Eine Benutzung des öffentlichen Straßenraums, die über den Gemeingebrauch hinausgeht beziehungsweise diesen einschränkt, stellt eine Sondernutzung dar. Sie bedarf der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers.

Wenn Bürger/innen öffentliche Straßen, Wege oder Plätze anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

Sondernutzungen sind zum Beispiel:

  • Verkaufswagen/Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln
  • Straßencafé (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
  • Fahrradständer
  • Plakatierung
  • Baustofflagerungen (Container)

Mit der Sondernutzungserlaubnis können Auflagen verbunden sein, die einzuhalten sind.

Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

Die Sondernutzungsgenehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes zu beantragen. Sie wird befristet oder auf Widerruf erteilt und kann zugleich Bedingungen und Auflagen enthalten.

Wenn Sie einen bestehenden Betrieb übernehmen, dem eine Sondernutzung auf einer öffentlichen Fläche angegliedert ist, geht die bestehende Sondernutzungserlaubnis nicht automatisch auf Sie als neuen Betreiber über. Sie müssen die Übernahme der Sondernutzungserlaubnis beantragen, wenn Sie eine kostenintensive Neubeantragung vermeiden möchten.


Adresse
Schillerstraße 1
15738 Zeuthen
Servicezeiten

Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung


Fax
+49 33762 753547
Telefon
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Telefon
+49 33762 753535

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Die Sondernutzung einer öffentlichen Straße im Gebiet der Gemeinde Zeuthen bedarf der Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis). Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Die einzelnen Voraussetzungen für die Sondernutzung sind in § 8 Bundesfernstraßengesetz und den §§ 18 und 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes sowie der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Zeuthen und über Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung) festgehalten.

Für die Sondernutzung wird eine Sondernutzungsgebühr gemäß Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung erhoben.



Wo bekomme ich eine Genehmigung für die Sondernutzung von öffentlichem Straßenland?

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Wo kann ich in der Kommune eine Sondernutzungserlaubnis beantragen?



Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

ggf. Skizze oder Lagekarte



Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Wenn Sie öffentliche Straßen im Gebiet der Gemeinde Zeuthen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.



Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Die Gebührentarife sind in der Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Zeuthen festgelegt, zuzüglich der nach Verwaltungsgebührensatzung zu erhebenden Gebühr.



Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag, unabhängig der Erteilung anderer Genehmigungen (z. B. Baugenehmigungen, Erlaubnisse nach dem Gaststättengesetz, Gestattungen) erteilt.



Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

ca. 2 Wochen



Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

In der Regel zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung.



Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.



Plakate, Plakatierung, Anpflanzung