Dienstleistung
Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
- die Arten der übermittelten Daten
- als auch ihre Empfänger erhalten.
Grünauer Straße 49
15732 Eichwalde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis: Bitte beachten Sie die gesonderte Regelung des Einwohnermelde- und Standesamtes!
Liebe Bürgerinnen und Bürger, Termine für das Einwohnermelde- und Standesamt können hier https://www.terminland.de/gemeinde-eichwalde/ gebucht werden.
+49 30 67502306
Häufig gestellte Fragen
Kurztext
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
- die Arten der übermittelten Daten
- als auch ihre Empfänger erhalten.
Teaser
Sie möchten in Erfahrung bringen, welche Daten über Sie in der Meldebehörde gespeichert sind? Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Selbstauskunft zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
formloser Antrag
Voraussetzungen
Sie müssen einen formlosen Antrag bei der Meldebehörde stellen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
gebührenfrei
Verfahrensablauf
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, einfache Melderegisterauskünfte online zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Wochen
Fristen
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
Hinweise (Besonderheiten)
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2
Fachlich freigegeben am
05.11.2015
Zuständige Stelle
Meldebehörde Ihres Wohnortes
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
- die Arten der übermittelten Daten
- als auch ihre Empfänger erhalten.
Sie möchten in Erfahrung bringen, welche Daten über Sie in der Meldebehörde gespeichert sind? Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Selbstauskunft zu stellen.
formloser Antrag
Sie müssen einen formlosen Antrag bei der Meldebehörde stellen.
gebührenfrei
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, einfache Melderegisterauskünfte online zu beantragen.
1 bis 3 Wochen
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2
Meldebehörde Ihres Wohnortes