Onlineformular zur An-/Um-/Abmeldung Hund

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Wie erfolgt die Anmeldung eines Hundes in der Kommune?


Adresse
Schillerstraße 1
15738 Zeuthen
Servicezeiten

Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung


Fax
+49 33762 753528
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+49 33762 753528
Telefon
+49 33762 753521
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Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr

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Häufig gestellte Fragen

Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.

Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Der Hund ist vom Hundehalter innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bzw. nach einem Zuzug in das Gemeindegebiet Zeuthen anzumelden. Die 2-Wochen-Frist gilt auch für Welpen.



richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Die Hundesteuer wird jährlich nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Zeuthen erhoben.

1. Hund 48,00 EUR

2. Hund 60,00 EUR

für jeden weiteren Hund 90,00 EUR

für einen gefährlichen Hund 360,00 EUR

Die Hundesteuer kann überwiesen werden oder im Lastschrifteinzugsverfahren durch die Gemeindekasse Zeuthen von Ihrem Konto abgebucht werden.



Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

ca. 2 bis 4 Wochen



Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.

Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet ihn anzumelden.

Die zusätzlich ordnungsrechtliche Anzeigepflicht von Hunden ergibt sich aus § 2 Hundehalterverordnung Brandenburg.

Die steuerliche Meldepflicht ist im Einzelnen in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Zeuthen geregelt.

Der Hund ist vom Halter innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bzw. nach einem Zuzug ins Gemeindegebiet Zeuthen bei der Steuerabteilung anzumelden. Die 2-Wochen-Frist gilt auch für Welpen.

Entsprechend der Auswahl der Kennzeichnungspflicht bei Anmeldung des Hundes, wird eine Hundesteuermarke per Hundesteuerbescheid ausgegeben. Sollte bei der Anmeldung die Kennzeichnung ausschließlich durch den im Hund implementierten Transponder-Chip gewählt worden sein, so wird keine Hundesteuermarke ausgehändigt. Die Hundesteuermarke ist außerhalb des Grundbesitzes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Hundesteuermarke ist befristet gültig. Ebenfalls ist auf Verlangen, das Auslesen des Transponder-Chips den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung zur Überprüfung der Hundehalterpflichten zu gestatten.

Nach der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Diese wird mit dem Hundesteuerbescheid versandt. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Die Hundesteuermarke ist befristet gültig.

ABMELDUNG DES HUNDES

Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 2 Wochen abzumelden bei:

  • Aufgabe der Hundehaltung
  • Abgabe / Verkauf des Hundes
  • Tod des Hundes
  • Verlust des Hundes
  • Wegzug des Hundehalters

Bei Einschläferung des Hundes durch einen Tierarzt ist eine Kopie der Bescheinigung darüber einzureichen. Bei Abgabe oder Verkauf des Tieres nennen Sie uns bitte Namen und Anschrift des neuen Halters. Die Hundemarke ist bei der Abmeldung mit abzugeben.



Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.

Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:

- Vor- und Nachname,

- Geburtstag,

- Geburtsort und

- die gegenwärtige Anschrift.

Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:

- Name des Hundes,

- Geschlecht des Hundes,

- Hunderasse,

- Wurfdatum,

- Farbe des Hundes und

- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.

Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:

- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,

- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und

- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
  • Hundepass bzw. Impfausweis (wenn vorhanden)
  • ausgefülltes Formular zum SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren (falls gewünscht)
  • ggfs. Nachweis über die Einschläferung des Hundes durch einen Tierarzt
  • ggfs. Führungszeugnis des Hundehalters zum Nachweis der Zuverlässigkeit  - online Termin vereinbaren
  • ggfs. Negativzeugnis (bei widerlegbar gefährlichen Hunden)


  • Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
  • Sie halten einen oder mehrere Hunde.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Der Hund wird zu persönlichen Zwecken von natürlichen Personen im Gemeindegebiet Zeuthen gehalten.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im Gemeindegebiet Zeuthen aufgenommen hat.

§ 6 Abs. 2 Hundehalterverordnung Brandenburg - Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip-Transponder.



Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.

Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.


Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.



In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.

Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.

Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.

Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.

Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.

Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Steuerbefreiung wird steuerpflichtigen Personen auf Antrag gewährt für Hunde

  • die bei der Ankunft im Gemeindegebiet bereits im Besitz sind und sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Zeuthen aufhalten.
  • die von Tierschutzvereinen oder Tierheimen, in den dazu unterhaltenen Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und - soweit möglich - seine Besitzerin oder Besitzer geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. Die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) muss nachweislich anerkannt sein und ist der Gemeinde bei Antragstellung vorzulegen.
  • die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonstig hilfloser Personen dienen. Sonstig hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B" (mit Begleitperson), "BL" (blind), "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) oder "H" (hilflos) besitzen.
  • die nicht zu Erwerbszwecken an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.

Steuerermäßigung wird steuerpflichtigen Personen auf Antrag gewährt für

  • einen Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnbaren Gebäude mehr als 400 m entfern liegen, erforderlich sind.
  • zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind.
  • Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB-II) erhalten, sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.


kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden


  • Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
  • Steuerabteilung der jeweiligen Kommune

Hundeanmeldung, Hund, Hundesteuer, Tier, Hundehaltung