Dienstleistung
Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen
Für die Herstellung der Grundstückszufahrt stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde/ Kreis/ Land).
Schillerstraße 57
15738 Zeuthen
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
+49 33762 753562
+49 33762 753562
+49 33762 753567
+49 33762 753563
+49 33762 753572
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
max. 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren für Erstellung Genehmigung: Höhe der Gebühren auf Grundlage der StrVwGebO,
Gebühr der Sondernutzungserlaubnis: LSonGebV, BSonGebV, ggf. gemeindliche Satzung
Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Die Kosten unterteilen sich in Gebühren und Herstellungskosten. Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde und ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung. Die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Beide Kostenbestandteile müssen durch die antragstellende Person getragen werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen.
Ausführliche Beschreibung
Für die Erschließung eines Grundstücks ist die Herstellung einer Grundstückszufahrt erforderlich. Für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind meist bauliche Eingriffe in den vorhandenen Straßenkörper und Gehweg notwendig. Diese baulichen Eingriffe können z.B. Bordabsenkungen, Unterbrechung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Verrohrung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Anpassungen des Gehweges/ Radweges sein.
Für die Herstellung einer Grundstückszufahrt müssen Sie einen Antrag mit kurzer textlicher Beschreibung und/ ggf. Begründung des Vorhabens an den zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) stellen.
Wird für ein Grundstück die Herstellung einer 2. Grundstückszufahrt beantragt, bedarf dies durch den Antragsteller einer Begründung der Notwendigkeit, da ein Grundstück mit einer Zufahrt ausreichend erschlossen ist.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z. B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden.
Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt genannt, dient dazu ein Grundstück mit Fahrzeugen, den nicht befahrbaren Straßenbestandteil, auf besonders befestigten Überfahrten zu queren. Wenn Sie eine öffentliche Straßen für diese Zwecke im eigenen Interessen in Anspruch nehmen möchte, z. B. für das Anlegen einer Grundstückszufahrt, deren Änderung oder Erweiterung, sowie den Rückbau einer vorhanden Grundstückszufahrt oder provisorischen Baustellenzufahrt, benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörden.
Die Ausführung / Herstellung der Grundstückszufahrt muss durch einen zugelassenen Straßenbaubetrieb bzw. einem Betrieb aus den Garten- und Landschaftsbau erfolgen. In der Regel holt der beauftragte Fachbetrieb die Zustimmung beim Straßenverkehrsamt ein und beantragt die notwendige Genehmigung für die Schachtarbeiten bei den Medienträgern.
Sämtliche Kosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastenumsetzung) für die Anlegung, Änderung, Erweiterung oder Rückbau einer Gehwegüberfahrt, sind vom Antragsteller bzw. Eigentümer zu tragen.
Hinweise zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
Die Grundstückszufahrt ist in der Breite von 3,00 m herzustellen. An der Fahrbahn ist die Zufahrt um jeweils 1,00 m aufzuweiten (Schwalbenschwanz). Für die Befestigung der Zuwegung ist eine Regelbreite von 1,00 m bis 1,20 m zulässig. Es ist auf eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehwegs zu achten, damit Menschen mit Behinderung keine Hindernisse überwinden müssen. Es sollte auch keine Unterbrechung geben.
Als Material für die Befestigung der Zufahrt bzw. des Zugangs ist graues Betonsteinpflaster oder grauer, wasserdurchlässiger PU-Asphalt (unter Angabe der Durchsickerungsmenge pro Quadratmeter) zu verwenden (die Verwendung von PU-Asphalt bedarf generell der gesonderten Zustimmung der Gemeindeverwaltung). An Straßen mit einer Fahrbahn aus Natursteinpflaster ist auch für die Zufahrt Natursteinpflaster zu wählen. Für die Tragschicht ist in jedem Fall Natursteinschotter zu verwenden. Der Aufbau erfolgt gemäß den geltenden technischen Regeln und Ausbaustandards der Gemeinde Zeuthen. Gewünschte Abweichungen sind mit dem Amt für Bauen und Ortsentwicklung, Sachbereich Tiefbau abzustimmen. Aus Veränderungen an der bestehenden Grundstückszufahrt, durch zukünftige Straßenbauvorhaben, entstehen dem Grundstückseigentümer keinerlei Ansprüche gegenüber der Gemeinde Zeuthen.
Hinweis zur Errichtung einer Baustellenzufahrt
Bei geplanten Bauvorhaben auf dem Grundstück, ist der Bauherr verpflichtet, eine temporäre Überfahrt zum Baugrundstück herzustellen. Bei einem befestigten Gehweg ist eine Überbauung mit einer Asphaltschicht vorzusehen, diese ist mit einem Trennflies oder gleichwertig von der Unterlage zu trennen. Diese Schutzmaßnahme, darf den Geh- und Radverkehr, insbesondere auch für Menschen mit Behinderung kein Hindernis darstellen. Eine Zustandskontrolle der Befestigung hat regelmäßig zu erfolgen. Konkrete Vorgaben werden als Auflagen im Genehmigungsbescheid erteilt.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 18, 22 BbgStrG
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Brandenburgisches Straßengesetz
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Zeuthen
Erforderliche Unterlagen
Antrag über Formularservice, Formblatt (Download) oder schriftlich formlos stellen
Lageplan oder Lageskizze mit Angabe von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Lageplan oder Lageskizze mit Angaben von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt.
Ggf. ist der Eigentumsnachweis in geeigneter Form etwa durch einen Grundbuchauszug oder Notarvertrag zu erbringen.
Voraussetzungen
Antragsteller ist Grundstückseigentümer oder Bevollmächtigter
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.
Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.
Sofern Sie die Herstellung selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassener Straßenbaubetrieb sein.
Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.
Es gibt durch die Maßnahme keine Unterbrechung des Gehweges.
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag soweit vorhanden über einen Formularservice oder ein Formblatt (Download). Hierzu laden Sie das Formular (online) herunter und füllen Sie es aus. Steht kein Formularservice oder kein Formblatt (online) zur Verfügung stellen Sie einen schriftlichen Antrag.
Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) ein.
Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder eine Begründung zur Ablehnung ihres Antrages.
Rechtsbehelf
Erhebung eines Widerspruchs, gemäß § 70 VwGO
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen: nicht erforderlich
Zuständige Stelle
Zuständiger Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land)
Ansprechpunkt
Gemeinde (Tiefbauamt)
Kreis (Tiefbauamt)
Land (Landesbetrieb Straßenwesen)
Schlagwörter
Grundstückserschließung, absenken, Bürgersteigabsenkung, Bürgersteig, Bordstein, Zufahrt, Baustellenzufahrt, Kantstein, Gehwegüberfahrt, Fußwegabsenkung, Grundstückszufahrt, Bordsteinabsenkung, Fußweg
max. 3 Monate
Gebühren für Erstellung Genehmigung: Höhe der Gebühren auf Grundlage der StrVwGebO,
Gebühr der Sondernutzungserlaubnis: LSonGebV, BSonGebV, ggf. gemeindliche Satzung
Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt
Die Kosten unterteilen sich in Gebühren und Herstellungskosten. Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde und ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung. Die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Beide Kostenbestandteile müssen durch die antragstellende Person getragen werden.
Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen.
Für die Erschließung eines Grundstücks ist die Herstellung einer Grundstückszufahrt erforderlich. Für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind meist bauliche Eingriffe in den vorhandenen Straßenkörper und Gehweg notwendig. Diese baulichen Eingriffe können z.B. Bordabsenkungen, Unterbrechung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Verrohrung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Anpassungen des Gehweges/ Radweges sein.
Für die Herstellung einer Grundstückszufahrt müssen Sie einen Antrag mit kurzer textlicher Beschreibung und/ ggf. Begründung des Vorhabens an den zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) stellen.
Wird für ein Grundstück die Herstellung einer 2. Grundstückszufahrt beantragt, bedarf dies durch den Antragsteller einer Begründung der Notwendigkeit, da ein Grundstück mit einer Zufahrt ausreichend erschlossen ist.
Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z. B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden.
Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt genannt, dient dazu ein Grundstück mit Fahrzeugen, den nicht befahrbaren Straßenbestandteil, auf besonders befestigten Überfahrten zu queren. Wenn Sie eine öffentliche Straßen für diese Zwecke im eigenen Interessen in Anspruch nehmen möchte, z. B. für das Anlegen einer Grundstückszufahrt, deren Änderung oder Erweiterung, sowie den Rückbau einer vorhanden Grundstückszufahrt oder provisorischen Baustellenzufahrt, benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörden.
Die Ausführung / Herstellung der Grundstückszufahrt muss durch einen zugelassenen Straßenbaubetrieb bzw. einem Betrieb aus den Garten- und Landschaftsbau erfolgen. In der Regel holt der beauftragte Fachbetrieb die Zustimmung beim Straßenverkehrsamt ein und beantragt die notwendige Genehmigung für die Schachtarbeiten bei den Medienträgern.
Sämtliche Kosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastenumsetzung) für die Anlegung, Änderung, Erweiterung oder Rückbau einer Gehwegüberfahrt, sind vom Antragsteller bzw. Eigentümer zu tragen.
Hinweise zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
Die Grundstückszufahrt ist in der Breite von 3,00 m herzustellen. An der Fahrbahn ist die Zufahrt um jeweils 1,00 m aufzuweiten (Schwalbenschwanz). Für die Befestigung der Zuwegung ist eine Regelbreite von 1,00 m bis 1,20 m zulässig. Es ist auf eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehwegs zu achten, damit Menschen mit Behinderung keine Hindernisse überwinden müssen. Es sollte auch keine Unterbrechung geben.
Als Material für die Befestigung der Zufahrt bzw. des Zugangs ist graues Betonsteinpflaster oder grauer, wasserdurchlässiger PU-Asphalt (unter Angabe der Durchsickerungsmenge pro Quadratmeter) zu verwenden (die Verwendung von PU-Asphalt bedarf generell der gesonderten Zustimmung der Gemeindeverwaltung). An Straßen mit einer Fahrbahn aus Natursteinpflaster ist auch für die Zufahrt Natursteinpflaster zu wählen. Für die Tragschicht ist in jedem Fall Natursteinschotter zu verwenden. Der Aufbau erfolgt gemäß den geltenden technischen Regeln und Ausbaustandards der Gemeinde Zeuthen. Gewünschte Abweichungen sind mit dem Amt für Bauen und Ortsentwicklung, Sachbereich Tiefbau abzustimmen. Aus Veränderungen an der bestehenden Grundstückszufahrt, durch zukünftige Straßenbauvorhaben, entstehen dem Grundstückseigentümer keinerlei Ansprüche gegenüber der Gemeinde Zeuthen.
Hinweis zur Errichtung einer Baustellenzufahrt
Bei geplanten Bauvorhaben auf dem Grundstück, ist der Bauherr verpflichtet, eine temporäre Überfahrt zum Baugrundstück herzustellen. Bei einem befestigten Gehweg ist eine Überbauung mit einer Asphaltschicht vorzusehen, diese ist mit einem Trennflies oder gleichwertig von der Unterlage zu trennen. Diese Schutzmaßnahme, darf den Geh- und Radverkehr, insbesondere auch für Menschen mit Behinderung kein Hindernis darstellen. Eine Zustandskontrolle der Befestigung hat regelmäßig zu erfolgen. Konkrete Vorgaben werden als Auflagen im Genehmigungsbescheid erteilt.
§§ 18, 22 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Zeuthen
Antrag über Formularservice, Formblatt (Download) oder schriftlich formlos stellen
Lageplan oder Lageskizze mit Angabe von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt
Lageplan oder Lageskizze mit Angaben von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt.
Ggf. ist der Eigentumsnachweis in geeigneter Form etwa durch einen Grundbuchauszug oder Notarvertrag zu erbringen.
Antragsteller ist Grundstückseigentümer oder Bevollmächtigter
Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.
Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.
Sofern Sie die Herstellung selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassener Straßenbaubetrieb sein.
Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.
Es gibt durch die Maßnahme keine Unterbrechung des Gehweges.
Stellen Sie den Antrag soweit vorhanden über einen Formularservice oder ein Formblatt (Download). Hierzu laden Sie das Formular (online) herunter und füllen Sie es aus. Steht kein Formularservice oder kein Formblatt (online) zur Verfügung stellen Sie einen schriftlichen Antrag.
Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) ein.
Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder eine Begründung zur Ablehnung ihres Antrages.
Erhebung eines Widerspruchs, gemäß § 70 VwGO
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen: nicht erforderlich
Zuständiger Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land)
Gemeinde (Tiefbauamt)
Kreis (Tiefbauamt)
Land (Landesbetrieb Straßenwesen)