Onlineformular für Herstellung einer Gehwegüberfahrung beantragen

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Für die Erschließung eines Grundstücks ist die Herstellung einer Grundstückszufahrt erforderlich. Für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind meist bauliche Eingriffe in den vorhandenen Straßenkörper und Gehweg notwendig. Diese baulichen Eingriffe können z.B. Bordabsenkungen, Unterbrechung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Verrohrung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Anpassungen des Gehweges/ Radweges sein.

Für die Herstellung einer Grundstückszufahrt müssen Sie einen Antrag mit kurzer textlicher Beschreibung und/ ggf. Begründung des Vorhabens an den zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) stellen.

Wird für ein Grundstück die Herstellung einer 2. Grundstückszufahrt beantragt, bedarf dies durch den Antragsteller einer Begründung der Notwendigkeit, da ein Grundstück mit einer Zufahrt ausreichend erschlossen ist.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z. B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegsüberfahrten) überquert werden.

Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt genannt, dient dazu ein Grundstück mit Fahrzeugen, den nicht befahrbaren Straßenbestandteil, auf besonders befestigten Überfahrten zu queren. Wenn Sie eine öffentliche Straßen für diese Zwecke im eigenen Interessen in Anspruch nehmen möchte, z. B. für das Anlegen einer Grundstückszufahrt, deren  Änderung oder Erweiterung, sowie den Rückbau einer vorhanden Grundstückszufahrt oder provisorischen Baustellenzufahrt, benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörden.

Die Ausführung / Herstellung der Grundstückszufahrt muss durch einen zugelassenen Straßenbaubetrieb bzw. einem Betrieb aus den Garten- und Landschaftsbau erfolgen. In der Regel holt der beauftragte Fachbetrieb die Zustimmung beim Straßenverkehrsamt ein und beantragt die notwendige Genehmigung für die Schachtarbeiten bei den Medienträgern.

Sämtliche Kosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastenumsetzung) für die Anlegung, Änderung, Erweiterung oder Rückbau einer Gehwegüberfahrt, sind vom Antragsteller bzw. Eigentümer zu tragen.

Hinweise zur Errichtung einer Grundstückszufahrt

Die Grundstückszufahrt ist in der Breite von 3,00 m herzustellen. An der Fahrbahn ist die Zufahrt um jeweils 1,00 m aufzuweiten (Schwalbenschwanz). Für die Befestigung der Zuwegung ist eine Regelbreite von 1,00 m bis 1,20 m zulässig. Es ist auf eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehwegs zu achten, damit Menschen mit Behinderung keine Hindernisse überwinden müssen. Es sollte auch keine Unterbrechung geben.

Als Material für die Befestigung der Zufahrt, des Zugangs ist graues Betonsteinpflaster zu verwenden. An Straßen mit einer Fahrbahn aus Natursteinpflaster ist auch für die Zufahrt Natursteinpflaster zu wählen. Für die Tragschicht ist in jedem Fall Natursteinschotter zu verwenden. Der Aufbau erfolgt gemäß den geltenden technischen Regeln und Ausbaustandards der Gemeinde Zeuthen. Gewünschte Abweichungen sind mit dem Amt für Bauen und Ortsentwicklung, Sachbereich Tiefbau abzustimmen. Aus Veränderungen an der bestehenden Grundstückszufahrt, durch zukünftige Straßenbauvorhaben, entstehen dem Grundstückseigentümer keinerlei Ansprüche gegenüber der Gemeinde Zeuthen.

Hinweis zur Errichtung einer Baustellenzufahrt

Bei geplanten Bauvorhaben auf dem Grundstück, ist der Bauherr verpflichtet, eine temporäre Überfahrt zum Baugrundstück herzustellen. Bei einem befestigten Gehweg ist eine Überbauung mit einer Asphaltschicht vorzusehen, diese ist mit einem Trennflies oder gleichwertig von der Unterlage zu trennen. Diese Schutzmaßnahme, darf den Geh- und Radverkehr, insbesondere auch für Menschen mit Behinderung kein Hindernis darstellen. Eine Zustandskontrolle der Befestigung hat regelmäßig zu erfolgen. Konkrete Vorgaben werden als Auflagen im Genehmigungsbescheid erteilt.


Adresse
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15738 Zeuthen
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Häufig gestellte Fragen

Für Grundstücke, die noch nicht an die öffentliche Straße angeschlossen sind, ist die Errichtung einer Grundstückszufahrt erforderlich. Die erforderlichen Tiefbauarbeiten zur Herstellung der Grundstückszufahrt sowie deren späteren Bestand im öffentlichen Straßenraum sind durch den Straßenbaulastträger zu genehmigen. Der Antrag ist an den zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde/ Kreis/ Land) zu richten.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z. B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegsüberfahrten) überquert werden.

Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt genannt, dient dazu ein Grundstück mit Fahrzeugen, den nicht befahrbaren Straßenbestandteil, auf besonders befestigten Überfahrten zu queren. Wenn Sie eine öffentliche Straßen für diese Zwecke im eigenen Interessen in Anspruch nehmen möchte, z. B. für das Anlegen einer Grundstückszufahrt, deren  Änderung oder Erweiterung, sowie den Rückbau einer vorhanden Grundstückszufahrt oder provisorischen Baustellenzufahrt, benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörden.

Die Ausführung / Herstellung der Grundstückszufahrt muss durch einen zugelassenen Straßenbaubetrieb bzw. einem Betrieb aus den Garten- und Landschaftsbau erfolgen. In der Regel holt der beauftragte Fachbetrieb die Zustimmung beim Straßenverkehrsamt ein und beantragt die notwendige Genehmigung für die Schachtarbeiten bei den Medienträgern.

Sämtliche Kosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastenumsetzung)  für die Anlegung, Änderung, Erweiterung oder Rückbau einer Gehwegüberfahrt, sind vom Antragsteller bzw. Eigentümer zu tragen.



Für die Herstellung der Grundstückszufahrt stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde/ Kreis/ Land).


Antrag über Formularservice, Formblatt (Download) oder schriftlich formlos stellen

Lageplan oder Lageskizze mit Angabe von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Lageplan oder Lageskizze mit Angaben von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt.

Ggf. ist der Eigentumsnachweis in geeigneter Form etwa durch einen Grundbuchauszug oder Notarvertrag zu erbringen.



Antragsteller ist Grundstückseigentümer oder Bevollmächtigter

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.

Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.

Sofern Sie die Herstellung selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassener Straßenbaubetrieb sein.

Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.

Es gibt durch die Maßnahme keine Unterbrechung des Gehweges.



Gebühren für Erstellung Genehmigung: Höhe der Gebühren auf Grundlage der StrVwGebO,

Gebühr der Sondernutzungserlaubnis: LSonGebV, BSonGebV, ggf. gemeindliche Satzung

Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Die Kosten unterteilen sich in Gebühren und Herstellungskosten. Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde und ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung. Die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Beide Kostenbestandteile müssen durch die antragstellende Person getragen werden.



Stellen Sie den Antrag soweit vorhanden über einen Formularservice oder ein Formblatt (Download). Hierzu laden Sie das Formular (online) herunter und füllen Sie es aus. Steht kein Formularservice oder kein Formblatt (online) zur Verfügung stellen Sie einen schriftlichen Antrag.

Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.

Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) ein.

Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder eine Begründung zur Ablehnung ihres Antrages.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen.



Erhebung eines Widerspruchs, gemäß § 70 VwGO


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg


Zuständiger Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land)


Gemeinde (Tiefbauamt)

Kreis (Tiefbauamt)

Land (Landesbetrieb Straßenwesen)


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