Dienstleistung
Geburt im Ausland beurkunden lassen
Wurden Sie oder ein nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.
Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, das für Ihren deutschen Wohnort oder den deutschen Wohnort der antragsberechtigten Person zuständig ist. Wenn sich weder ein aktueller noch ehemaliger deutscher Wohnort ermitteln lässt, können Sie die Beurkundung bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder im Standesamt Berlin I beantragen.
Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Geburt nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht.
Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Damit müssen Sie die ausländische Urkunde bei zukünftigen Anliegen nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen.
Grünauer Straße 49
15732 Eichwalde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis: Bitte beachten Sie die gesonderte Regelung des Einwohnermelde- und Standesamtes!
Liebe Bürgerinnen und Bürger, Termine für das Einwohnermelde- und Standesamt können hier https://www.terminland.de/gemeinde-eichwalde/ gebucht werden.
+49 30 67502305
Schönstedtstr 5
13357 Berlin, Stadt
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr (mit und ohne Termin)
Donnerstag: 14:00 bis 17:00 Uhr (mit und ohne Termin)
030 90269-5245
030 90269-5000
Häufig gestellte Fragen
Kurztext
- Geburt im Ausland Beurkundung
- bei Geburt im Ausland nachträgliche Beurkundung im Geburtenregister möglich
- nachträgliche Beurkundung nicht verpflichtend: Geburtsurkunden aus dem Ausland werden häufig, insbesondere aus EU-Staaten, anerkannt
- nachträgliche Beurkundung notwendig für Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde
- Antrag möglich für Person selbst oder für nahe Familienmitglieder in auf oder absteigender Abstammungslinie
- alle Dokumente müssen im Original oder beglaubigt vorliegen
- zuständig: Standesamt am deutschen Wohn oder Aufenthaltsort der im Ausland geborenen oder der antragsberechtigten Person
Teaser
Sie selbst, Ihr Kind oder ein anderes nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie wurde im Ausland geboren? Dann können Sie bei dem für Sie zuständigen Standesamt die Geburt nachträglich im Geburtenregister beurkunden lassen.
Erforderliche Unterlagen
- Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Ehe und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall
Sie müssen alle Dokumente im Original einreichen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, sind staatenlos oder eine anerkanntermaßen geflüchtete Person, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
- Sie beantragen die Beurkundung für
- sich selbst,
- Ihr Kind,
- ein Elternteil oder
- Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ehe- oder Lebenspartner.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Land Brandenburg:
Für die Beurkundung werden Kosten erhoben nach den Tarifstellen 12.3.2.4 – 12.3.2.4.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik
Fristen
Es gibt keine Frist.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Fachlich freigegeben am
21.10.2022
Zuständige Stelle
Standesamt des Wohnortes bei aktuellem oder ehemaligen deutschem Wohnsitz
Besteht kein aktueller oder ehemaliger deutscher Wohnsitz, ist das Standesamt I in Berlin oder die zuständige Deutsche Auslandsvertretung zuständig.
Schlagwörter
Botschaft, Staatsangehörigkeitsrecht, Kind, Geburtenregister, nachträgliche Beurkundung, Auslandsvertretung, Geburt, Geburtsurkunde, Anzeige der Geburt, Wohnsitz im Ausland, Ausland, Standesamt
- Geburt im Ausland Beurkundung
- bei Geburt im Ausland nachträgliche Beurkundung im Geburtenregister möglich
- nachträgliche Beurkundung nicht verpflichtend: Geburtsurkunden aus dem Ausland werden häufig, insbesondere aus EU-Staaten, anerkannt
- nachträgliche Beurkundung notwendig für Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde
- Antrag möglich für Person selbst oder für nahe Familienmitglieder in auf oder absteigender Abstammungslinie
- alle Dokumente müssen im Original oder beglaubigt vorliegen
- zuständig: Standesamt am deutschen Wohn oder Aufenthaltsort der im Ausland geborenen oder der antragsberechtigten Person
Sie selbst, Ihr Kind oder ein anderes nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie wurde im Ausland geboren? Dann können Sie bei dem für Sie zuständigen Standesamt die Geburt nachträglich im Geburtenregister beurkunden lassen.
- Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Ehe und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall
Sie müssen alle Dokumente im Original einreichen.
- Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, sind staatenlos oder eine anerkanntermaßen geflüchtete Person, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
- Sie beantragen die Beurkundung für
- sich selbst,
- Ihr Kind,
- ein Elternteil oder
- Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ehe- oder Lebenspartner.
Land Brandenburg:
Für die Beurkundung werden Kosten erhoben nach den Tarifstellen 12.3.2.4 – 12.3.2.4.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik
Es gibt keine Frist.
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Standesamt des Wohnortes bei aktuellem oder ehemaligen deutschem Wohnsitz
Besteht kein aktueller oder ehemaliger deutscher Wohnsitz, ist das Standesamt I in Berlin oder die zuständige Deutsche Auslandsvertretung zuständig.