Baumfällgenehmigung Erteilung

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Herr Henning Widelak

Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?


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Häufig gestellte Fragen

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

  1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“

Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

  1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen

Zunächst ist zu klären, ob für die Bäume, die gefällt werden sollen, die Baumschutzsatzung der Gemeinde Zeuthen anzuwenden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn diese Bäume innerhalb der Ortsgrenze Zeuthen stehen und einen Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden aufweisen. Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung erfasst jedoch nicht:

  • Baumbestände, deren Schutzwürdigkeit durch behördliche Verordnung über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten oder geschützter Landschaftsbestandteile im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgelegt sind (§§ 21-24 Brandenburgisches Naturschutzgesetz).
  • Bäume auf Forstflächen im Sinne des Landeswaldgesetztes vom 17.06.1991.
  • Obstbäume, nicht jedoch Walnuss oder Edelkastanie.
  • Der Schutz von Bäumen in Alleen regelt sich nach dem § 31 Brandenburger Naturschutzgesetz, der Schutz von Streuobstbeständen regelt sich nach § 32 Brandenburger Naturschutzgesetz.

Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Baum unter die Baumschutzsatzung fällt und deshalb ein Fäll-Antrag zu stellen ist, fragen Sie bitte unter den angegebenen Kontakten nach.

Wenn die betreffenden Bäume unter die Baumschutzsatzung fallen oder wenn Sie einen Baum, egal ob er unter die Baumschutzsatzung fällt oder nicht, zwischen dem 1. März und dem 30. September fällen oder umfangreich einkürzen (mehr als 10 Prozent des aktuellen Kronenvolumens) wollen, können Sie hier den entsprechenden Antrag stellen.

Bitte beachten Sie außerdem, dass Bäume, die nicht unter die Baumschutzsatzung Zeuthen fallen, trotzdem nach anderen Rechtsvorschriften geschützt sein können. Sie können beispielsweise Teil einer Allee oder bereits festgesetzte Ersatzpflanzungen sein bzw. Lebensstätten für geschützte Tierarten aufweisen.

Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert dürfen Baumarbeiten auch ohne Genehmigung ausgeführt werden. Die Maßnahmen dürfen sich jedoch nur auf die Herstellung der Verkehrssicherheit beschränken und die akute Gefahr minimieren. Die Gefahr ist in diesen Fällen jedoch zwingend zu dokumentieren (z. B. durch aussagekräftige Fotos) und im Nachhinein unverzüglich anzuzeigen.



Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte