Dienstleistung
Ausschluss von Europawahl
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.
Grünauer Straße 49
15732 Eichwalde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis: Bitte beachten Sie die gesonderte Regelung des Einwohnermelde- und Standesamtes!
Liebe Bürgerinnen und Bürger, Termine für das Einwohnermelde- und Standesamt können hier https://www.terminland.de/gemeinde-eichwalde/ gebucht werden.
+49 30 67502300
Häufig gestellte Fragen
Kurztext
- Europawahl Feststellung von Ausschlussgründen
- bei deutscher Staatsangehörigkeit: durch gerichtliche Entscheidung
- bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:
- durch gerichtliche Entscheidung in Deutschland
- durch zivil- oder strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat
- zuständig: Gericht in Deutschland, Herkunftsstaat, Bürgermeister beziehungsweise Bürgermeisterin
Teaser
Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Erforderliche Unterlagen
Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat.
Voraussetzungen
Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.
Verfahrensablauf
Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:
- die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
- die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes NRW
Fachlich freigegeben am
16.10.2020
Zuständige Stelle
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde
Schlagwörter
Ausschlussgrund, Europawahl, Ausschluss, Ausschlussgründe, Wahl, Wählerin, Wähler, Wahlausschluss, Wahlen
- Europawahl Feststellung von Ausschlussgründen
- bei deutscher Staatsangehörigkeit: durch gerichtliche Entscheidung
- bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:
- durch gerichtliche Entscheidung in Deutschland
- durch zivil- oder strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat
- zuständig: Gericht in Deutschland, Herkunftsstaat, Bürgermeister beziehungsweise Bürgermeisterin
Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat.
Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.
Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:
- die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
- die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.
Ministerium des Innern des Landes NRW
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde