Dienstleistung
Anmeldung von Hunden
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet, ihn anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines größeren Hundes (ab einem Gewicht von 20 kg oder ab einer Widerristhöhe von 40 cm) erheblich sein können.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet ihn anzumelden.
Die zusätzlich ordnungsrechtliche Anzeigepflicht von Hunden ergibt sich aus § 2 Hundehalterverordnung Brandenburg.
Die steuerliche Meldepflicht ist im Einzelnen in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Zeuthen geregelt.
Der Hund ist vom Halter innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bzw. nach einem Zuzug ins Gemeindegebiet Zeuthen bei der Steuerabteilung anzumelden. Die 2-Wochen-Frist gilt auch für Welpen.
Entsprechend der Auswahl der Kennzeichnungspflicht bei Anmeldung des Hundes, wird eine Hundesteuermarke per Hundesteuerbescheid ausgegeben. Sollte bei der Anmeldung die Kennzeichnung ausschließlich durch den im Hund implementierten Transponder-Chip gewählt worden sein, so wird keine Hundesteuermarke ausgehändigt. Die Hundesteuermarke ist außerhalb des Grundbesitzes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Hundesteuermarke ist befristet gültig. Ebenfalls ist auf Verlangen, das Auslesen des Transponder-Chips den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung zur Überprüfung der Hundehalterpflichten zu gestatten.
Nach der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Diese wird mit dem Hundesteuerbescheid versandt. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Die Hundesteuermarke ist befristet gültig.
ABMELDUNG DES HUNDES
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 2 Wochen abzumelden bei:
- Aufgabe der Hundehaltung
- Abgabe / Verkauf des Hundes
- Tod des Hundes
- Verlust des Hundes
- Wegzug des Hundehalters
Bei Einschläferung des Hundes durch einen Tierarzt ist eine Kopie der Bescheinigung darüber einzureichen. Bei Abgabe oder Verkauf des Tieres nennen Sie uns bitte Namen und Anschrift des neuen Halters. Die Hundemarke ist bei der Abmeldung mit abzugeben.
Schillerstraße 1
15738 Zeuthen
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
+49 33762 753521
+49 33762 753529
Schillerstraße 1
15738 Zeuthen
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
+49 33762 753536
+49 33762 753535
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Der Hund ist vom Hundehalter innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bzw. nach einem Zuzug in das Gemeindegebiet Zeuthen anzumelden. Die 2-Wochen-Frist gilt auch für Welpen.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Die Hundesteuer wird jährlich nach der
Hundesteuersatzung
der Gemeinde Zeuthen erhoben.
1. Hund 48,00 EUR
2. Hund 60,00 EUR
für jeden weiteren Hund 90,00 EUR
für einen gefährlichen Hund 360,00 EUR
Die Hundesteuer kann überwiesen werden oder im
Lastschrifteinzugsverfahren
durch die Gemeindekasse Zeuthen von Ihrem Konto abgebucht werden.
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
ca. 2 bis 4 Wochen
Rechtsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der
Hundesteuersatzung
der Gemeinde Zeuthen erhoben.
Hundehalterverordnung
Brandenburg
§ 11
Ordnungsbehördliche
Verordnung Zeuthen
Hundesteuersatzung der Gemeinde Zeuthen
Hundehalterverordnung Brandenburg
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
- Hundepass bzw. Impfausweis (wenn vorhanden)
-
ausgefülltes Formular zum
SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren
(falls gewünscht)
- ggfs. Nachweis über die Einschläferung des Hundes durch einen Tierarzt
-
ggfs. Führungszeugnis des Hundehalters zum Nachweis der Zuverlässigkeit -
online
Termin vereinbaren
- ggfs. Negativzeugnis (bei widerlegbar gefährlichen Hunden)
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Der Hund wird zu persönlichen Zwecken von natürlichen Personen im Gemeindegebiet Zeuthen gehalten.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im Gemeindegebiet Zeuthen aufgenommen hat.
§ 6 Abs. 2
Hundehalterverordnung
Brandenburg - Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip-Transponder.
Rechtsbehelf
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Steuerbefreiung
wird steuerpflichtigen Personen auf Antrag gewährt für Hunde
- die bei der Ankunft im Gemeindegebiet bereits im Besitz sind und sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Zeuthen aufhalten.
- die von Tierschutzvereinen oder Tierheimen, in den dazu unterhaltenen Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und - soweit möglich - seine Besitzerin oder Besitzer geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. Die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) muss nachweislich anerkannt sein und ist der Gemeinde bei Antragstellung vorzulegen.
- die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonstig hilfloser Personen dienen. Sonstig hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B" (mit Begleitperson), "BL" (blind), "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) oder "H" (hilflos) besitzen.
- die nicht zu Erwerbszwecken an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.
Steuerermäßigung
wird steuerpflichtigen Personen auf Antrag gewährt für
- einen Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnbaren Gebäude mehr als 400 m entfern liegen, erforderlich sind.
- zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind.
- Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB-II) erhalten, sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
Der Hund ist vom Hundehalter innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bzw. nach einem Zuzug in das Gemeindegebiet Zeuthen anzumelden. Die 2-Wochen-Frist gilt auch für Welpen.
Die Hundesteuer wird jährlich nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Zeuthen erhoben.
1. Hund 48,00 EUR
2. Hund 60,00 EUR
für jeden weiteren Hund 90,00 EUR
für einen gefährlichen Hund 360,00 EUR
Die Hundesteuer kann überwiesen werden oder im Lastschrifteinzugsverfahren durch die Gemeindekasse Zeuthen von Ihrem Konto abgebucht werden.
ca. 2 bis 4 Wochen
Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Zeuthen erhoben.
Hundehalterverordnung Brandenburg
§ 11 Ordnungsbehördliche Verordnung Zeuthen
Hundesteuersatzung der Gemeinde Zeuthen
Hundehalterverordnung Brandenburg
- Hundepass bzw. Impfausweis (wenn vorhanden)
- ausgefülltes Formular zum SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren (falls gewünscht)
- ggfs. Nachweis über die Einschläferung des Hundes durch einen Tierarzt
- ggfs. Führungszeugnis des Hundehalters zum Nachweis der Zuverlässigkeit - online Termin vereinbaren
- ggfs. Negativzeugnis (bei widerlegbar gefährlichen Hunden)
Der Hund wird zu persönlichen Zwecken von natürlichen Personen im Gemeindegebiet Zeuthen gehalten.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im Gemeindegebiet Zeuthen aufgenommen hat.
§ 6 Abs. 2 Hundehalterverordnung Brandenburg - Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip-Transponder.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.
Steuerbefreiung wird steuerpflichtigen Personen auf Antrag gewährt für Hunde
- die bei der Ankunft im Gemeindegebiet bereits im Besitz sind und sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Zeuthen aufhalten.
- die von Tierschutzvereinen oder Tierheimen, in den dazu unterhaltenen Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und - soweit möglich - seine Besitzerin oder Besitzer geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. Die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) muss nachweislich anerkannt sein und ist der Gemeinde bei Antragstellung vorzulegen.
- die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonstig hilfloser Personen dienen. Sonstig hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B" (mit Begleitperson), "BL" (blind), "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) oder "H" (hilflos) besitzen.
- die nicht zu Erwerbszwecken an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.
Steuerermäßigung wird steuerpflichtigen Personen auf Antrag gewährt für
- einen Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnbaren Gebäude mehr als 400 m entfern liegen, erforderlich sind.
- zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind.
- Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB-II) erhalten, sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.