Dienstleistung
Baumfällgenehmigung beantragen
Sollte ein Baum gefällt werden, bedarf dies in vielen Situationen einer behördlichen Genehmigung.
Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?
Einrichtung
Natur- und Baumschutz, Grünflächenmanagement
Schillerstraße 57
15738 Zeuthen
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
+49 33762 753562
+49 33762 753583
Einrichtung
Amt für Umwelt und Landwirtschaft
Weinbergstraße 1
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
03546 20-2318
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Zeuthen
Ausführliche Beschreibung
Bäume sind grundsätzlich geschützt. Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Kommunen, Ämter und Landkreisen durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden.
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht der jeweiligen Kommunen, Ämter und Landkreise. (zuständige Stelle)
Daneben sind im Land Brandenburg grundsätzlich Alleen unter Schutz gestellt.
2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen oder zurück zu schneiden. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Zeuthen
Zunächst ist zu klären, ob für die Bäume, die gefällt werden sollen, die
Baumschutzsatzung der Gemeinde Zeuthen
anzuwenden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn diese Bäume innerhalb der Ortsgrenze Zeuthen stehen und einen Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden aufweisen. Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung erfasst jedoch nicht:
- Baumbestände, deren Schutzwürdigkeit durch behördliche Verordnung über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten oder geschützter Landschaftsbestandteile im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgelegt sind (§§ 21-24 Brandenburgisches Naturschutzgesetz).
- Bäume auf Forstflächen im Sinne des Landeswaldgesetztes vom 17.06.1991.
- Obstbäume, nicht jedoch Walnuss oder Edelkastanie.
- Der Schutz von Bäumen in Alleen regelt sich nach dem § 31 Brandenburger Naturschutzgesetz, der Schutz von Streuobstbeständen regelt sich nach § 32 Brandenburger Naturschutzgesetz.
Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Baum unter die Baumschutzsatzung fällt und deshalb ein Fäll-Antrag zu stellen ist, fragen Sie bitte unter den angegebenen Kontakten nach.
Wenn die betreffenden Bäume unter die Baumschutzsatzung fallen oder wenn Sie einen Baum, egal ob er unter die Baumschutzsatzung fällt oder nicht, zwischen dem 1. März und dem 30. September fällen oder umfangreich einkürzen (mehr als 10 Prozent des aktuellen Kronenvolumens) wollen, können Sie hier den entsprechenden Antrag stellen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Bäume, die nicht unter die Baumschutzsatzung Zeuthen fallen, trotzdem nach anderen Rechtsvorschriften geschützt sein können. Sie können beispielsweise Teil einer Allee oder bereits festgesetzte Ersatzpflanzungen sein bzw. Lebensstätten für geschützte Tierarten aufweisen.
Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert dürfen Baumarbeiten auch ohne Genehmigung ausgeführt werden. Die Maßnahmen dürfen sich jedoch nur auf die Herstellung der Verkehrssicherheit beschränken und die akute Gefahr minimieren.
Die Gefahr ist in diesen Fällen jedoch zwingend zu dokumentieren (z. B. durch aussagekräftige Fotos) und im Nachhinein unverzüglich anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks sind
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen oder zurückschneiden möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Genehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der zuständigen Stelle nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Genehmigung (gegebenenfalls mit Auflagen) oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Höhe der Gebühr wird entschieden.
Wenn Sie den Baum ohne eine Genehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro gegen Sie eingeleitet werden.
Zuständige Stelle
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden sowie Städte, Ämter und Gemeinden
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Schlagwörter
Tannenbaum, Baum, Baumfällung, Gehölz, Pflanze, Laubbaum, Abholzung, Rodung, absägen, Landschaftsbestandteil, geschützt, Weihnachtsbaum, Stamm/-umfang
Welche Gebühren fallen an?
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Zeuthen
Ausführliche Beschreibung
Bäume sind grundsätzlich geschützt. Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Kommunen, Ämter und Landkreisen durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden.
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht der jeweiligen Kommunen, Ämter und Landkreise. (zuständige Stelle)
Daneben sind im Land Brandenburg grundsätzlich Alleen unter Schutz gestellt.
2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen oder zurück zu schneiden. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Zunächst ist zu klären, ob für die Bäume, die gefällt werden sollen, die Baumschutzsatzung der Gemeinde Zeuthen anzuwenden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn diese Bäume innerhalb der Ortsgrenze Zeuthen stehen und einen Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden aufweisen. Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung erfasst jedoch nicht:
- Baumbestände, deren Schutzwürdigkeit durch behördliche Verordnung über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten oder geschützter Landschaftsbestandteile im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgelegt sind (§§ 21-24 Brandenburgisches Naturschutzgesetz).
- Bäume auf Forstflächen im Sinne des Landeswaldgesetztes vom 17.06.1991.
- Obstbäume, nicht jedoch Walnuss oder Edelkastanie.
- Der Schutz von Bäumen in Alleen regelt sich nach dem § 31 Brandenburger Naturschutzgesetz, der Schutz von Streuobstbeständen regelt sich nach § 32 Brandenburger Naturschutzgesetz.
Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Baum unter die Baumschutzsatzung fällt und deshalb ein Fäll-Antrag zu stellen ist, fragen Sie bitte unter den angegebenen Kontakten nach.
Wenn die betreffenden Bäume unter die Baumschutzsatzung fallen oder wenn Sie einen Baum, egal ob er unter die Baumschutzsatzung fällt oder nicht, zwischen dem 1. März und dem 30. September fällen oder umfangreich einkürzen (mehr als 10 Prozent des aktuellen Kronenvolumens) wollen, können Sie hier den entsprechenden Antrag stellen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Bäume, die nicht unter die Baumschutzsatzung Zeuthen fallen, trotzdem nach anderen Rechtsvorschriften geschützt sein können. Sie können beispielsweise Teil einer Allee oder bereits festgesetzte Ersatzpflanzungen sein bzw. Lebensstätten für geschützte Tierarten aufweisen.
Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert dürfen Baumarbeiten auch ohne Genehmigung ausgeführt werden. Die Maßnahmen dürfen sich jedoch nur auf die Herstellung der Verkehrssicherheit beschränken und die akute Gefahr minimieren. Die Gefahr ist in diesen Fällen jedoch zwingend zu dokumentieren (z. B. durch aussagekräftige Fotos) und im Nachhinein unverzüglich anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks sind
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen oder zurückschneiden möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Genehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der zuständigen Stelle nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Genehmigung (gegebenenfalls mit Auflagen) oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Höhe der Gebühr wird entschieden.
Wenn Sie den Baum ohne eine Genehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro gegen Sie eingeleitet werden.
Zuständige Stelle
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden sowie Städte, Ämter und Gemeinden
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte