Wie erfolgt die Abmeldung eines Hundes in der Kommune?



Anhörungsfrist: 2 Wochen

Nach der Abmeldung des Hundes wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.


Die Bearbeitungsdauer kann je nach Kommune variieren.


Wenn Sie die Hundehaltung eines angemeldeten Hundes aufgeben oder umziehen, sind Sie verpflichtet den Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abzumelden und die Hundemarke zurück zu geben.

Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.



Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV)

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Wustermark

Hundesteuersatzung der Gemeinde Wustermark

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 Nr. 19 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. I/12, Nr. 16), in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. 03 2004 (GVBl. I/04, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. 05. 2013 (GVBl. I/13, Nr. 18), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wustermark in der Sitzung vom 11.06.2013 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter im Sinne dieser Satzung ist jede natürliche Person, die einen Hund zu persönlichen Zwecken in ihren Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihremHalter als gemeinsam gehalten. 3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. 4) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen an einen Dritten dauerhaft abgegeben wurde und der Dritte die Übernahme des Hundes seinerseits schriftlich gegenüber der Gemeinde Wustermark bestätigt.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz 1) Die Steuer beträgt jährlich a) für den 1. Hund 45,00 € b) für den 2. Hund 100,00 € c) für den 3. und jeden weiteren Hund je 165,00 € 2) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 4 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 5 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung gewährt wird, werden mitgezählt und gelten als erste Hunde.

§ 3 Steuermaßstab und Steuersatz für gefährliche Hunde 1) Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt abweichend von § 2 dieser Satzung jährlich a) für den 1. Hund 360,00 € b) für den 2. Hund 784,00 € c) für den 3. und jeden weiteren Hund je 1.560,00 € 2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten: 1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrollierbar Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder 4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von einem gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dieser Satzung auszugehen: a.) American Pitbull Terrier b.) American Staffordshire Terrier c.) Bullterrier d.) Staffordshire Bullterrier e.) Tosa Inu f.) Alano g.) Bullmastif h.) Cane Corso i.) Dobermann j.) Dogo Argentino k.) Dogue de Bordeaux l.) Fila Brasileiro m.) Mastiff n.) Mastin Espanol o.) Mastino Napoletano p.) Perro de Presa Canario q.) Perro de Presa Mallorquin r.) Rottweiler 3) Für gefährliche Hunde wird eine Steuerfreiheit nach § 4, Steuerbefreiung nach § 5, sowie Steuerermäßigung nach § 6 nicht gewährt.

§ 4 Steuerfreiheit Natürliche Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, sind für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, von der Steuer befreit, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

§ 5 Steuerbefreiung Eine Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die in Einrichtungen und von Behörden des Zolls, der Polizei oder der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen verwendet werden. 2. Hunden, die als Meldehunde, Sanitätshunde, Schutzhunde oder Rettungshunde von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden und die die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegendes Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Die Verwendung des Hundes ist in geeigneter Weise nachzuweisen. 3. Blindenführhunden, die von blinden Personen gehalten werden. 4. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind und ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Hilflose Personen sind solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen ,,B“, ,,aG“ oder ,,H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. 5. Jagdgebrauchshunden, die von Jagdausübungsberechtigten gehalten werden, die über einen gültigen Jagdschein verfügen und für den Hund die notwendigen Brauchbarkeitsprüfungen nach der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung (JagdHBV) nachweisen können. 6. Hunden, die aus der städtischen Tierauffangstation übernommen wurden. Diese Steuerbefreiung ist befristet auf einen Zeitraum von sechs Monaten und gilt jeweils nur für die Übernahme eines Hundes. 7. Herdengebrauchshunde berufsmäßiger Schäfer.

§ 6 Allgemeine Steuerermäßigung 1) Die Hundesteuer ist auf Antrag auf die Hälfte des nach § 2 dieser Satzung genannten Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Grundstück mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind. Die Steuerermäßigung wird nur dann gewährt, wenn der Hund als Wachhund geeignet ist und zur Bewachung verwendet wird. Werden auf dem Grundstück mehrere Hunde gehalten, gilt die Steuerermäßigung nur für den 1. Hund. 2) Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerermäßigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Wustermark zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 dieser Satzung erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. 3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Wustermark anzuzeigen.

§ 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen sind, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. 2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. 3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres- durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt bis zur Erteilung eines geänderten Steuerbescheides. 2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann jährlich am 01.07. mit dem Jahresbetrag fällig. 3) Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten. 4) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 9 Sicherung und Überwachung der Steuer 1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Wustermark anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an die der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. 2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde Wustermark abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. 3) Bei der An-, Um- bzw. Abmeldung hat der Hundehalter die Rasse des Hundes anzugeben. 4) Die Gemeinde Wustermark übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Wustermark die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hunde nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. 5) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Wustermark auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. 6) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Hundehalter, Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde Wustermark übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) als Hundehalter entgegen § 6 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; b) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet; c) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 4 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen der Beauftragten der Gemeinde Wustermark nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt; und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. 2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch, a) wer die in Absatz 1 Buchstabe a) bis c) genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen; b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet; c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 5 dieser Satzung auf Nachfrage der Beauftragten der Gemeinde Wustermark vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt; d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 6 die von der Gemeinde Wustermark übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt. 3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. 4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVer) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2002(BGBl. I S. 3387), mit einer Geldbuße bis 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Hundesteuersatzung der Gemeinde Wustermark vom 21.10.2003 sowie die 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wustermark vom 20.04.2005 außer Kraft. Wustermark, 13. 06. 2013 Schreiber Bürgermeister


- Antrag schriftlich, online oder persönlich

- eine Kopie des Aufnahmeantrages bei Abgabe des Hundes im Tierheim

- bei Tod des Hundes ggf. Bestätigung des Tierarztes

- falls vorhanden Rückgabe der Hundesteuermarke vor Ort in der Kommune


  • Wohnort im Verwaltungsgebiet
  • Tod, Umzug, Verlust oder Verkauf des Hundes
  • Einreichung aller erforderlichen Unterlagen

Sie reichen den Antrag und ggf. weitere erforderlichen Unterlagen schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein und geben dort die Hundesteuermarke ab.

Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.


kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden


Ordnungsamt der jeweiligen Kommune


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Wustermark

Zuständige Verwaltungseinheit:

Bürgeramt
Sachbearbeiter Steuern


Hundeabmeldung, Tier, Hundehaltung