Dienstleistung
Baumfällgenehmigung Erteilung
Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?
Welche Gebühren fallen an?
Fällgenehmigung mit Ersatzpflanzung: 108,- €
Fällgenehmigung ohne Ersatzpflanzung: 91,- €
Ausnahmegenehmigungen
(auch für fällgenehmigungsfreie Bäume): abhängig vom Aufwand
Ausführliche Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Wustermark
Baumfällungen in der Gemeinde Wustermark
Zunächst ist zu klären, ob für die Bäume, die beseitigt werden sollen, die Baumschutzsatzung der Gemeinde Wustermark anzuwenden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn diese Bäume im Innenbereich der Gemeinde stehen und einen Stammumfang von mindestens 60 cm (= 19 cm Stammdurchmesser) gemessen in 1,30 m Höhe aufweisen. Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung erfasst jedoch nicht:
- Bäume, die einen Abstand von weniger als 10 m zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, haben - mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien und Ahorn mit mehr als 120 cm Stammumfang (= 40 cm Stammdurchmesser);
- Obstbäume, Pappeln, Weiden, abgestorbene Bäume und Nadelbäume - mit Ausnahme der Eibe und der Gemeinen Kiefer;
- Bäume, die aufgrund eines nach § 17 Bundesnaturschutzgesetz zugelassenen Eingriffes gefällt werden;
- gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben und sogenannten Kurzumtriebsplantagen zur Energieholzgewinnung;
- Bäume in Einzelgärten einer Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz und
- Bäume als Teil von Waldflächen nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg.
Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Baum unter die Baumschutzsatzung fällt und deshalb ein Fällantrag zu stellen ist, fragen Sie bitte unter der 033234 / 73-0 nach. Sie werden dann mit einem Mitarbeiter verbunden, mit dem Sie diese grundsätzliche Frage klären können.
Wenn die betreffenden Bäume, unter die Baumschutzsatzung fallen oder wenn Sie einen Baum, egal ob er unter die Baumschutzsatzung fällt oder nicht, zwischen dem 1.3. und dem 30.9. fällen wollen, können Sie hier den entsprechenden Antrag stellen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Bäume, die nicht unter die Baumschutzsatzung Wustermark fallen, trotzdem nach anderen Rechtsvorschriften geschützt sein können. Sie können beispielsweise Teil einer Allee sein, besondere Lebensstätten für Tiere aufweisen, im Außenbereich nach der Baumschutzverordnung Havelland geschützt sein oder im Bereich der Satzung zum Schutz des Denkmalbereiches Eisenbahner - Siedlung Elstal als Gestaltungselemente unter Denkmalschutz stehen (z.B. Birken als Hausbäume oder Linden an Kreuzungen und Einmündungen).
Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall unter der Tel.-Nr. 033234 / 73-0, wie im jeweiligen Fall zu verfahren ist.
Bei unmittelbar drohender Gefahr können Bäume auch ohne Genehmigung gefällt werden. Die Gefahr ist in diesen Fällen jedoch zwingend zu dokumentieren (z.B. durch aussagekräftige Fotos) und die Maßnahmen sind der Gemeindeverwaltung im Nachhinein unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Wustermark
Zuständige Stelle
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte