Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Wer beglaubgt Unterschrifen?



§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schwielowsee

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Schwielowsee


§§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz

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Die zu beglaubigende Unterschrift unter einem Schriftstück muss in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden (persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich). Das unterschriebene Schriftstück muss zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle benötigt werden.


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•    Gebühr für Zeugnisse Unterschriften und Handzeichen: 2,50 EUR
•    Gebühr 4 EUR


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