Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Brandenburg

Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schwielowsee

Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung.

Dazu zählen insbesondere: das Aufstellen von Containern und Baugerüsten, das Aufstellen von Tischen und Stühlen, Werbeanlagen, Plakatierung, Fahrradständer, Verkaufseinrichtungen.

Verkehrsrechtliche Maßnahmen sind bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreis Potsdam-Mittelmark zu beantragen.



§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG)
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schwielowsee
  • § 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
  • Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schwielowsee
  • (Sondernutzungssatzung)

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schwielowsee
  • Antragstellung zwei Wochen vor Beginn der Sondernutzung
  • bei notwendiger Verlängerung der Erlaubnis unverzügliche Meldung an die Behörde
  • verkehrsrechtliche Maßnahmen sind bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreis Potsdam-Mittelmark zu beantragen

Antrag gemäß Sondernutzungssatzung
FormularDokInfodienste
Plakate, Plakatierung, Anpflanzung