Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können, können nur ausnahmsweise erlaubt werden.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schwielowsee
  • für die Genehmigung nach § 10 Abs. 3 LImSchG 10 bis 767,00 EUR
  • für die Genehmigung nach § 11 Abs. 4 LImSchG 10 bis 102,00 EUR

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schwielowsee

2 Wochen


Die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist in Deutschland als Nachtruhezeit festgelegt. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.


Dieses Verbot gilt jedoch nicht

  • für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage sowie
  • für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr.
  • Für Außengastronomie in bestimmten Fällen

Darüber hinaus kann die zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen. Diese treffen zu, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse liegt oder im besonderen Interesse eines Beteiligten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit vor Geräuschen unter bestimmten Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Solche Ausnahmegenehmigungen können für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar und für Messen, Märkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung zugelassen werden. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist. 


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schwielowsee

Grundsätzlich besteht für Feiern im privaten Rahmen keine Genehmigungspflicht. Trotz alledem sind die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Lärmschutzes einzuhalten. Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt die Nachtruhe. Eine Befreiung von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Veranstaltung möglich.



Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg

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  • § 10 Absatz 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LimSchG)
  • § 11 Absatz 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LimschG)

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  • Antragsformular

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  • Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt


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