Dienstleistung
Sondernutzung von Straßen Erlaubnis
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Wo bekomme ich eine Genehmigung für die Sondernutzung von öffentlichem Straßenland?
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schöneiche bei Berlin
Die Gemeinde stellt öffentliche Verkehrsflächen wie z.B. Straßen, Wege und Plätze zur öffentlichen Nutzung und in begrenztem Rahmen außerhalb der regulären Nutzungen auch zu anderen Nutzungen zur Verfügung. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung dieser öffentlichen Verkehrsfläche stellt eine Sondernutzung dar. Sie bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde und ist mit entsprechenden Gebühren verbunden.
Erforderlich ist eine Sondernutzungserlaubnis insbesondere für:
- Materiallagerungen
- Container
- Pachttoiletten
- Plakatwerbung
- Sondergroßflächen
- Verkaufseinrichtungen
- Informationsstände
- Baustellen-/ Grundstückszufahrten
- Aufgrabungen
- usw.
Alle Anlagen, die im Rahmen der durch die Erlaubnis zulässigen Nutzung errichtet werden, sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen von Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Zudem sind zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung zu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG)
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schöneiche bei Berlin
Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin -Sondernutzungssatzung-
§ 18 ff Brandenburgisches Straßengesetz
Schlagwörter
Plakate, Plakatierung, Anpflanzung
Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Die Gemeinde stellt öffentliche Verkehrsflächen wie z.B. Straßen, Wege und Plätze zur öffentlichen Nutzung und in begrenztem Rahmen außerhalb der regulären Nutzungen auch zu anderen Nutzungen zur Verfügung. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung dieser öffentlichen Verkehrsfläche stellt eine Sondernutzung dar. Sie bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde und ist mit entsprechenden Gebühren verbunden.
Erforderlich ist eine Sondernutzungserlaubnis insbesondere für:
- Materiallagerungen
- Container
- Pachttoiletten
- Plakatwerbung
- Sondergroßflächen
- Verkaufseinrichtungen
- Informationsstände
- Baustellen-/ Grundstückszufahrten
- Aufgrabungen
- usw.
Alle Anlagen, die im Rahmen der durch die Erlaubnis zulässigen Nutzung errichtet werden, sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen von Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Zudem sind zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung zu beantragen.
§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG)
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin -Sondernutzungssatzung-
§ 18 ff Brandenburgisches Straßengesetz