Ansprechpartner


Herr Boock

Kümmert sich niemand um die Bestattung einer verstorbenen Person, veranlasst diese die örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten der bestattungspflichtigen Person oder auf Kosten des Erben.


Adresse
Dorfaue 1
15566 Schöneiche bei Berlin
Servicezeiten

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:30 Uhr
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Hinweis: Weitere Termine nach Vereinbarung möglich.


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030 643304144
Telefon
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Häufig gestellte Fragen

Die Erdbestattung oder die Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen.


Es fallen mindestens Kosten an für:

  • die Durchführung der Leichenschauen,
  • die Beurkundungen,
  • die Einäscherung,
  • das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
  • den Sarg,
  • die Urne,
  • Verwaltungskosten,
  • unter Umständen Bestattungsunternehmen.

Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig.


Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt, wenn keine Angehörigen der/des Verstorbenen vorhanden oder zu ermitteln sind, keine Vorsorge zur Bestattung getroffen wurde und kein anderer für die Bestattung sorgt.

Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, die mitverwalteten, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte) des Sterbeortes.

Die Bestattung erfolgt auf Kosten der bestattungspflichtigen Person. Wer das ist, ist § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Erbe der verstorbenen Person zur Bezahlung der Bestattung verpflichtet.

Die Bestattung ist grundsätzlich entsprechend dem Willen der verstorbenen Person durchzuführen. Ist dieser Wille nicht bekannt, ist eine ortsübliche Bestattung durchzuführen. In der Praxis wird in diesen Fällen meistens eine Beisetzung von Totenasche in einem Urnengemeinschaftsgrab vorgenommen. Nicht erlaubt ist in diesem Fall das Verstreuen der Totenasche auf einer Aschestreuwiese oder die Seebestattung.


  • Durchführung der beiden Leichenschauen,
  • Beurkundung des Sterbefalls,
  • Ablauf der Wartefrist,
  • Vorhandensein einer Grabstelle.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann sich auch eines Bestattungsinstituts bedienen.


örtliche Ordnungsbehörden der Kommune


Ordnungsamt, Bestattung, Grab, Beerdigung, Todesfall, Behördenbestattung, Ersatzvornahme, Ordnungsbehördliche Bestattung, Sozialbestattung, Friedhofsgebühr