Dienstleistung
Hundesteuerbefreiung beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung der Hundesteuer möglich.
Dorfaue 1
15566 Schöneiche bei Berlin
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis: Weitere Termine nach Vereinbarung möglich.
030 643304-155
030 643304150
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Ausführliche Beschreibung
Leistung Hundesteuerbefreiung
- Antrag schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung
- Angaben zum Hund sowie zum Halter/-in notwendig
- Gewährung der Steuerbefreiung für das Halten von:
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder
(„Bl“), Gehörloser („Gl“) dienen
- Personen mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“
- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde von anerkannten Sanitäts-, Katastrophen- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden und die die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, sowie Hunde in Tierhandlungen
- Befreiung der Hundesteuer erfolgt nur unter Erbringung von Nachweisen
- zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schöneiche bei Berlin
Gewährung einer Steuerbefreiung:
- Antrag ist schriftlich zu stellen
- Angaben zum Hund und Halter erforderlich
- Entsprechende Nachweise
- Kurzaufenthalt: Der Hund ist max. 2 Monate in Schöneiche und wird anderswo versteuert.
- Hilfshunde: Der Hund dient Blinden, Tauben oder hilflosen Personen (mit Schwerbehindertenausweis: „B“,“BL“,“AG“,“H“)
- Schiff- oder Herdenschutz: Der Hund lebt nicht zu Erwerbszwecken auf einem Binnenschiff oder wird zur Herdenbewachung eingesetzt.
- Jagdhund: Der Hund wird von einem Jagdscheininhaber zur Jagd genutzt und ist brauchbar geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Satzungsrecht der jeweiligen Kommune
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Hundesteuerbefreiung
-
je nach Grundlage des Antrages müssen Unterlagen vorgelegt werden:
- Schwerbehindertenausweis und/oder amtsärztliches Zeugnis
- Prüfungszeugnis zum Nachweis der Eignung des Hundes für den angegeben Zweck
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind in der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung geregelt. Diese können sein:
- Der Hund dient ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonstig hilflosen Person (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H)
- Der Hund dient einer anerkannten Sanitäts-, Katastrophen- oder Zivilschutzeinheit als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshund. Die dafür vorgesehene Prüfung wurde abgelegt.
- Der Hund ist aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht.
- Der Hunde ist vorrübergehend in einer Tierhandlung untergebracht.
Verfahrensablauf
Sie halten mind. einen Hund und haben diesen steuerlich und ordnungsrechtlich angemeldet. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Befreiung der Hundesteuer für unbegrenzte Zeit beantragen. Die Befreiung gilt ab Antragstellung inkl. Nachweiserbringung.
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag zur Hundesteuerbefreiung.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Hundesteuerbefreiung wird in der Regel unbegrenzt gewährt.
Wenn Sie Ihren Hund nach einem Umzug ummelden, müssen Sie in der Regel auch den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer erneuern.
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter
Schlagwörter
Hundeanmeldung, Hundesteuer, Hundehaltung, Hund, Tier, Hundesteuerbefreiung
Bearbeitungsdauer
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Ausführliche Beschreibung
Leistung Hundesteuerbefreiung
- Antrag schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung
- Angaben zum Hund sowie zum Halter/-in notwendig
- Gewährung der Steuerbefreiung für das Halten von:
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder
(„Bl“), Gehörloser („Gl“) dienen
- Personen mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“
- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde von anerkannten Sanitäts-, Katastrophen- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden und die die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, sowie Hunde in Tierhandlungen
- Befreiung der Hundesteuer erfolgt nur unter Erbringung von Nachweisen
- zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Gewährung einer Steuerbefreiung:
- Antrag ist schriftlich zu stellen
- Angaben zum Hund und Halter erforderlich
- Entsprechende Nachweise
- Kurzaufenthalt: Der Hund ist max. 2 Monate in Schöneiche und wird anderswo versteuert.
- Hilfshunde: Der Hund dient Blinden, Tauben oder hilflosen Personen (mit Schwerbehindertenausweis: „B“,“BL“,“AG“,“H“)
- Schiff- oder Herdenschutz: Der Hund lebt nicht zu Erwerbszwecken auf einem Binnenschiff oder wird zur Herdenbewachung eingesetzt.
- Jagdhund: Der Hund wird von einem Jagdscheininhaber zur Jagd genutzt und ist brauchbar geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Satzungsrecht der jeweiligen Kommune
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Hundesteuerbefreiung
-
je nach Grundlage des Antrages müssen Unterlagen vorgelegt werden:
- Schwerbehindertenausweis und/oder amtsärztliches Zeugnis
- Prüfungszeugnis zum Nachweis der Eignung des Hundes für den angegeben Zweck
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind in der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung geregelt. Diese können sein:
- Der Hund dient ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonstig hilflosen Person (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H)
- Der Hund dient einer anerkannten Sanitäts-, Katastrophen- oder Zivilschutzeinheit als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshund. Die dafür vorgesehene Prüfung wurde abgelegt.
- Der Hund ist aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht.
- Der Hunde ist vorrübergehend in einer Tierhandlung untergebracht.
Verfahrensablauf
Sie halten mind. einen Hund und haben diesen steuerlich und ordnungsrechtlich angemeldet. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Befreiung der Hundesteuer für unbegrenzte Zeit beantragen. Die Befreiung gilt ab Antragstellung inkl. Nachweiserbringung.
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag zur Hundesteuerbefreiung.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Hundesteuerbefreiung wird in der Regel unbegrenzt gewährt.
Wenn Sie Ihren Hund nach einem Umzug ummelden, müssen Sie in der Regel auch den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer erneuern.
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter