Die Errichtung einer Zweigniederlassung als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.

Genehmigung einer Zweigniederlassung für Prüfsachverständige


Sie haben als Sachverständige bereits eine Niederlassung und möchten nun eine Zweigniederlassung anmelden? Informieren Sie sich hier.


Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben:

1. zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweigniederlassung

2. zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen

3. sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen.


Wenn Sie eine Zweigniederlassung errichten möchten, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Hauptniederlassung notwendig sind.

Hierzu zählen:

  • Für jede Niederlassung steht ein Raum zur Verfügung, in dem Sie Ihren Beruf ausüben können
  • Sie oder eine vertretende Person sind in jeder Niederlassung erreichbar
  • Sie können Ihre Pflichten als Sachverständige ausüben
  • Die Aufsicht durch die jeweilige Kammer ist sichergestellt

Gebühren nach Tarifstelle 7.4.4 der Brandenburgischen Baugebührenordnung – 50€


  • Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige zu stellen.
  • Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.
  • Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
  • Genehmigung durch Bescheid, ggf. im Einvernehmen mit einem anderen Bundesland, wenn die beantragte Zweigniederlassung in diesem Land liegt.

Die Aufnahme und Veröffentlichung der Zweigniederlassung des oder der Sachverständigen erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen.


Keine


Klage gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg


Brandenburgische Ingenieurkammer K. d. ö. R.


Sachverständige