Der Nachteilsausgleich betrifft sowohl Studierende in einer Schwangerschaft, Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, als auch Studierende mit Behinderung sowie einer chronischen oder seelischen Beeinträchtigung.

Ein Nachteilsausgleich soll Chancengleichheit für alle Studierenden schaffen. Dadurch werden Benachteiligungen kompensiert. Das gilt zum einen für die Durchführung Ihres Studiums und zum anderen für alle Leistungsnachweise im Studium:

  • Klausuren,
  • Referate,
  • mündliche Prüfungen,
  • Hausarbeiten,
  • Berichte und
  • Abschlussarbeiten.

Der Nachteilsausgleich wird zwischen Ihnen und der Hochschule individuell vereinbart.

  • Nachteilsausgleich beantragen
  • Antrag notwendig
  • für Studierende in einer Schwangerschaft, mit Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen, mit Behinderung sowie mit chronischen oder seelischen Beeinträchtigungen
  • Nachweis über die Berechtigung erforderlich (z.B. ärztliches Attest, Schwerbehindertenausweis, Pflegestufen-Bescheid, Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes)
  • individuelle Vereinbarung mit der Hochschule bzw. Entscheidung von der Hochschule (Prüfungsausschuss)
  • zuständig: die jeweilige Hochschule

Sie sind nicht in der Lage, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in vorgesehener Form zu erbringen?


  • Antrag an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses des jeweiligen Fachbereichs
  • Nachweis über die Beeinträchtigung (z.B. ärztliches Attest, Schwerbehindertenausweis, Pflegestufen-Bescheid, Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes)

Sie können einen Nachteilsausgleich beantragen wegen:

  • länger andauernder Krankheit
  • körperlicher Beeinträchtigung
  • Behinderung
  • Lese- und Rechtschreibschwäche
  • Schwangerschaft
  • Mutterschutz
  • Personenfürsorge mit einem Kind im eigenen Haushalt
  • Krankheit/Behinderung eines nahen Angehörigen (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern, Ehegatten und Partnerinnen/Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft)

Sie können den Antrag auf Nachteilsausgleich jederzeit bei Ihrer Hochschule stellen. In der Regel ist der Prüfungsausschuss der jeweiligen Fächer zuständig.

Da der Nachteilsausgleich stets individuell vereinbart wird, sollten Sie bereits vor der Antragstellung ein Gespräch mit der Hochschule führen. In diesem Gespräch können Sie darlegen, in welchen Bereichen Sie beeinträchtigt sind und in welcher Form ein Nachteilsausgleich erfolgen sollte.

Auch empfiehlt es sich, den Antrag vor einer Prüfung zu stellen, denn Ihr Antrag kann nicht rückwirkend bewilligt werden. Das heißt auch, dass Sie eine Prüfung nicht anfechten können, wenn Sie den Antrag erst danach stellen.

Hinweis:
Die Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts und die Gestaltung angemessener Maßnahmen ist entscheidend vom Einzelfall abhängig.


Erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Hochschule.


Keine.

Sie können den Nachteilsausgleich nicht rückwirkend beantragen.


Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.


Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg


die jeweilige Hochschule


Behinderung, Gleichberechtigung, Beeinträchtigung, Studenten, Inklusion, Studierende, Prüfung, Studentinnen, Studieren, Fachhochschule, Kind, Universität, Hochschule, Handicap, Familie, Schwangerschaft, pflegebedürftige Angehörige