Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht für den Fall, dass eine neue Betriebsstätte im Kammerbezirk eröffnet wird. Liegt eine neue Betriebsstätte im Bezirk einer anderen Handwerkskammer, so ist die Meldung dort durchzuführen, damit eine Eintragung vorgenommen werden kann.

  • Daten der Handwerksregister – Änderung der Betriebsstätte (Eintragung)
  • Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden mit ihren Betriebsstätten in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. 
  • Die Handwerksrolle und das Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden von den regional zuständigen Handwerkskammern geführt.
  • Neue Betriebsstätten sind der Handwerkskammer mitzuteilen, um die gespeicherten Registerdaten aktuell zu halten. 
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Hinweis: Wenn die weitere Betriebsstätte in einem Bezirk liegt, für den eine andere Handwerkskammer zuständig ist, muss sie dieser Handwerkskammer gemeldet und dort eingetragen werden
 


Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine neue Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.


  • Angaben zum Betrieb: 
    • Betriebsnummer 
    • Betriebsname
    • Datum, wann die Änderung in Kraft treten soll
  • Angaben zur neuen Betriebsstätte:
    • Adresse
    • Kontaktdaten
    • Tätigkeit
       
  • bei zulassungspflichtigen Handwerken: Angaben zur Betriebsleitung

Sie möchten eine weitere Betriebsstätte eröffnen.


Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.


https://www.hwk-ff.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/die-gebuehrenordnung/
https://hwk-cottbus.de/gebuehren
https://www.hwk-potsdam.de/artikel/gebuehren-9,783,2654.html

  • Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Eröffnung der weiteren Betriebsstätte. 
  • Wenn die weitere Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, muss die Eintragung dort erfolgen.
     

keine

Land Brandenburg:

Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn


Land Brandenburg:

Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung steht der Rechtsweg offen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.


Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.


Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen


Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg


08.09.202226.05.2023

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.


Liste aller zuständigen Handwerkskammern

Änderungen, Handwerksregister, Handwerkskammer, Eintragung Handwerksrolle, Handwerk, HWK, Datenänderung, Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke, Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe, Handwerksrolle, zulassungspflichtiges Handwerk, handwerksähnliches Gewerbe, Handwerkerverzeichnis, Handwerksrolleneintragung, Adresse, Betriebsstätte, zulassungsfreies Handwerk