Bei der Waisenrente wird zwischen der Halb- und Vollwaisenrente unterschieden. Eine Halbwaisenrente erhalten Sie, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn beide unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben sind. 

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.

Sowohl zur Voll- als auch zur Halbwaisenrente erhalten Sie einen Zuschlag, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils oder der verstorbenen Eltern richtet. Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Halbwaisenrenten, wird nur die Höchste gezahlt.

Wenn der Elternteil oder die Eltern vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres gestorben sind, wird die Waisenrente gemindert. Für Todesfälle vor 2012 betrug diese Altersgrenze 63 Jahre. Ab 2012 wird die Altersgrenze bis zum 31.12.2023 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.

Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag der Waisen gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.

Seit dem 01. Juli 2015 wird bei Waisenrenten kein Einkommen mehr angerechnet. 

Hinweis: Adoptieren Sie eine Waise, die bereits Waisenrente bezieht, erhält sie diese auch weiterhin. Sie wird auch dann unverändert weitergezahlt, wenn die Waise heiratet.

  • Waisenrente für gesetzlich Rentenversicherte Zahlung
  • Kinder, bei denen ein oder beide Elternteile verstorben sind, können Waisenrente erhalten
  • der verstorbene Elternteil muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben
  • Unterscheidung zwischen Halb- und Vollwaisenrente
  • Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte oder die bereits bezogen wurde
  • zur Halb- und Vollwaisenrente wird ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils richtet
  • bei Anspruch auf mehrere Waisenrenten wird nur die Höchste gezahlt
  • Anspruch auf Waisenrente haben:
    • leibliche oder adoptierte Kinder des/der Verstorbenen,
    • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren und
    • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm/ihr überwiegend unterhalten wurden.
  • Waisenrente wird regelmäßig bis zum 18. Geburtstag der Waise gezahlt
  • Verlängerung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich, wenn die Waise:
    • eine Schul- oder Berufsausbildung von wöchentlich mehr als 20 Stunden absolviert,
    • einen Freiwilligendienst leistet oder
    • bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann.
  • auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden
  • über das 27. Lebensjahr hinaus kann ein verlängerter Waisenrentenanspruch, zum Beispiel durch die vorherige Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit entstehen
  • Antrag kann online, schriftlich oder persönlich gestellt werden
  • Waisenrente wird rückwirkend für bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt
  • erhielt der verstorbene Elternteil bereits eine eigene Rente, beginnt die Waisenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat
  • erhielt der verstorbene Elternteil noch keine eigene Rente, beginnt die Waisenrente bereits mit dem Todestag
  • zuständig: der für den verstorbenen Elternteil zuständige Träger der Deutsche Rentenversicherung

Kinder, bei denen ein oder beide Elternteile verstorben sind, können Waisenrente beantragen.


  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
  • bei Antrag auf Waisenrente für eine volljährige Waise:
    • Nachweis über die Schul- oder Berufsausbildung oder
    • Nachweis über die Ableistung eines Freiwilligendienstes.
  • bei Antragstellung durch andere Personen:
    • Vollmacht oder
    • Beschluss des Gerichts. 
       

Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Dazu zählen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
  • Ersatzzeiten,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten,
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen.

Anspruch auf Waisenrente haben:

  • leibliche oder adoptierte Kinder des/der Verstorbenen,
  • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren und
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm/ihr überwiegend unterhalten wurden,

wenn sie:

  • noch nicht 18 Jahre alt sind oder
  • noch nicht 27 Jahre alt sind und:
    • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung von wöchentlich mehr als 20 Stunden befinden,
    • einen Freiwilligendienst leisten oder
    • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.
  • Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.
  • Über das 27. Lebensjahr hinaus kann ein verlängerter Waisenrentenanspruch entstehen, zum Beispiel durch die vorherige Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit.

Die Waisenrente können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen:

Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie das Antrags- und Anlageformular zur Waisenrente auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunter. Füllen Sie diese vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen entweder:
    • per Post an Ihren Rentenversicherungsträger senden oder
    • in einer der örtlichen Beratungsstellen abgeben.

Antragstellung per Online-Verfahren:

  • Gehen Sie auf das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung. Melden Sie sich dort mit Ihrer Signaturkarte, Ihrem Personalausweis (bei aktiviertem elektronischem Identitätsnachweis) oder Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel an.
  • Füllen Sie das Formular aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab.

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
  • Im Beratungsgespräch wird Ihr Rentenantrag in der Regel gleich elektronisch aufgenommen und online weitergeleitet.

Hinweis: Ihr Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihr Rentenversicherungsträger ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 
 


Bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Antragsunterlagen erfolgt eine zeitnahe Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.


  • Rückwirkende Zahlung der Waisenrente: bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat 

Liegt ein Unfallversicherungsfall (zum Beispiel ein Arbeitsunfall) vor, kann auch eine Waisenrente aus der Unfallversicherung gezahlt werden. Hier bestehen andere Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.


Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Der für den verstorbenen Elternteil zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung.


Adressen und Servicenummern der zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung

Den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger finden Sie über den Auskunfts- und Beratungsstellenfinder der Deutschen Rentenversicherung.

Telefon: 0800 1000-4800 (gebührenfrei)
Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 19:30 Uhr
Freitag: 7:30 bis 15:30 Uhr


Auskunfts- und Beratungsstellenfinder der Deutschen Rentenversicherung
Information zum Servicetelefon für gehörlose und hörgeschädigte Menschen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung