Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.


Häufig gestellte Fragen

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.


  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.


Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.


Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)


Polizeipräsidium

Polizeipräsidium


Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion

zuständige Polizeidirektion