Dienstleistung
Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen
Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)
Zuständige Stelle
Polizeipräsidium
Polizeipräsidium
Ansprechpunkt
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion
zuständige Polizeidirektion
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.
Keine
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Widerspruch
Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)
Polizeipräsidium
Polizeipräsidium
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion
zuständige Polizeidirektion