Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass die Eintragungen zu Ihrer Person im Wählerverzeichnis fehlerhaft oder unvollständig sind, dann haben Sie das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Anhaltspunkte sind gegeben, wenn Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder wenn Angaben zu Ihrer Person auf der Wahlbenachrichtigung unkorrekt sind.

Wer der Meinung ist, dass seine Eintragungen im Wählerverzeichnis unkorrekt sind, weil er bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat oder weil Eintragungen auf der Wahlbenachrichtigung fehlerhaft sind, der hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Korrektheit seiner Daten durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu überprüfen.


Durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte sich von der Korrektheit der zu seiner Person eingetragenen Daten überzeugen und gegebenenfalls ihre Korrektur beantragen.


§ 23 Absatz 3 BbgKWahlG, § 19 BbgKWahlV


Personaldokument, ggf. Wahlbenachrichtigung


Die Wahlberechtigung muss gegeben sein.


Persönliche Vorstellung in der Wahlbehörde.

Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.


An den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Wahlbehörde.


Öffentliche Bekanntmachung der örtlichen Wahlbehörde


Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23


kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde