Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde einlegen. Über den Einspruch wird binnen 3 Tagen entschieden. Das Wählerverzeichnis wird von Amts wegen auch berichtigt, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.

Das Wählerverzeichnis wird berichtigt, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, wenn Mängel im Einspruchsverfahren festgestellt wurden oder andere Mängel vorliegen.


Berichtigung von Unkorrektheiten oder Unvollständigkeiten im Wählerverzeichnis.


§ 24 BbgKWahlG, § 21 BbgKWahlV


Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes


Wählerverzeichnis ist erstellt und Unkorrektheiten wurden festgestellt.


Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde zu stellen.


Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch.


Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen.


Öffentliche Bekanntmachung des örtlichen Wahlleiters


Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23


kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde