Dienstleistung
Vorzeitige Einschulung Erlaubnis
Schulanmeldung, Schulaufnahmeverfahren, Einschulung
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
- Ende Feb. Anmeldung in der Grundschule
- bis 30. Apr. – Mitteilung durch die Eltern an zuständige Grundschule zur Aufnahme in eine Schule in freier Trägerschaft
- Ende Mai – Aufnahme- oder Rückstellungsbescheid durch die Grundschule
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Monate
Ausführliche Beschreibung
Die Schulpflicht in Brandenburg beginnt für alle Kinder in dem Jahr, in dem sie bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden. Sofern Ihr Kind zwischen dem 01. Oktober und dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollendet und Sie den Wunsch haben, dass Ihr Kind in diesem Jahr eingeschult wird, stellen Sie bitte einen Antrag bei der zuständigen Schule im Rahmen der Anmeldung an der Schule.
Die Anmeldung muss in der Regel
bis Ende Februar
in der
zuständigen Grundschule
erfolgen, der konkrete Tag wird jährlich neu bekannt gemacht. Die zuständige Grundschule ist durch die Schulbezirkssatzung des jeweiligen Schulträgers geregelt. Sofern für einen Wohnsitz deckungsgleiche Schulbezirke festgelegt wurden, meldet man sein Kind an der Schule der Wahl an. Zur Anmeldung muss das
Kind
persönlich in der Schule vorgestellt werden. Ein Nachweis zur Teilnahme an der
Sprachstandsfeststellung
(in der Kita) und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung ist bei der Anmeldung in der Schule vorzulegen.
In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August in der Schule aufgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung,
Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung
- Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes (dies gilt für Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember jedoch vor dem 01. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden)
- ggf. Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Schule
Voraussetzungen
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens muss festgestellt werden, dass das Kind den Anforderungen des Schulbesuchs in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule enstprechen kann.
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Aufnahme in die Grundschule findet im Jahr vor der Einschulung statt:
- Sept./Okt. – Sprachstandsfeststellung in der Kita
- Okt./April – schulärztliche Untersuchung
- Dez./Feb. – Anmeldung in der Grundschule/Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch, Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Schule
- bis 30. Apr. – Mitteilung durch die Eltern an zuständige Grundschule zur Aufnahme in eine Schule in freier Trägerschaft
- Ende Mai – Aufnahme- oder Rückstellungsbescheid durch die Grundschule
Zuständige Stelle
Die für den Wohnort zuständige Grundschule
Ansprechpunkt
Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes, Staatliche Schulämter des Landes Brandenburg, die für den Wohnort zuständige Grundschule
- Ende Feb. Anmeldung in der Grundschule
- bis 30. Apr. – Mitteilung durch die Eltern an zuständige Grundschule zur Aufnahme in eine Schule in freier Trägerschaft
- Ende Mai – Aufnahme- oder Rückstellungsbescheid durch die Grundschule
ca. 3 Monate
Die Schulpflicht in Brandenburg beginnt für alle Kinder in dem Jahr, in dem sie bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden. Sofern Ihr Kind zwischen dem 01. Oktober und dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollendet und Sie den Wunsch haben, dass Ihr Kind in diesem Jahr eingeschult wird, stellen Sie bitte einen Antrag bei der zuständigen Schule im Rahmen der Anmeldung an der Schule.
Die Anmeldung muss in der Regel bis Ende Februar in der zuständigen Grundschule erfolgen, der konkrete Tag wird jährlich neu bekannt gemacht. Die zuständige Grundschule ist durch die Schulbezirkssatzung des jeweiligen Schulträgers geregelt. Sofern für einen Wohnsitz deckungsgleiche Schulbezirke festgelegt wurden, meldet man sein Kind an der Schule der Wahl an. Zur Anmeldung muss das Kind persönlich in der Schule vorgestellt werden. Ein Nachweis zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung (in der Kita) und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung ist bei der Anmeldung in der Schule vorzulegen.
In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August in der Schule aufgenommen werden.
- Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung, Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung
- Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes (dies gilt für Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember jedoch vor dem 01. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden)
- ggf. Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Schule
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens muss festgestellt werden, dass das Kind den Anforderungen des Schulbesuchs in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule enstprechen kann.
Das Verfahren zur Aufnahme in die Grundschule findet im Jahr vor der Einschulung statt:
- Sept./Okt. – Sprachstandsfeststellung in der Kita
- Okt./April – schulärztliche Untersuchung
- Dez./Feb. – Anmeldung in der Grundschule/Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch, Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Schule
- bis 30. Apr. – Mitteilung durch die Eltern an zuständige Grundschule zur Aufnahme in eine Schule in freier Trägerschaft
- Ende Mai – Aufnahme- oder Rückstellungsbescheid durch die Grundschule
Die für den Wohnort zuständige Grundschule
Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes, Staatliche Schulämter des Landes Brandenburg, die für den Wohnort zuständige Grundschule