Wenn Sie eine neue Handelsbezeichnung beantragen möchten, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Sie sollten eine Handelsbezeichnung nur für jeweils eine Spezies (artspezifisch wie zum Beispiel "Clupea harengus") beantragen.
  • Gilt eine Handelsbezeichnung bereits für eine andere Spezies oder Gattung, kann dieser Name in der Regel nicht mehr vergeben werden.
  • Sie brauchen keine Handelsbezeichnung für Fische, Krebs- und Weichtiere, die zubereitet oder haltbar gemacht wurden und unter dem KN-Code 1604 beziehungsweise 1605 eingeführt werden.

Weitere Hinweise zur Vergabe von Handelsbezeichnungen finden sich auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Wenn Sie zu einer bereits bestehenden Handelsbezeichnung eine ergänzende Bezeichnung wünschen, beantragen Sie bitte eine neue Handelsbezeichnung.
Im Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur werden alle in Deutschland zulässigen Handelsbezeichnungen gelistet. Für Handelsbezeichnungen, die noch nicht endgültig in dieses Verzeichnis aufgenommen worden sind, gibt es eine gesonderte Liste.

Alle Listen sind über die Homepage der BLE einsehbar und stehen zum Download bereit.

  • Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur Eintragung
  • Listet alle in Deutschland zulässigen Handelsbezeichnungen auf
  • Vorläufige Handelsbezeichnungen finden sich in einer gesonderten Liste wieder
  • Antrag notwendig
  • Für Änderungen muss ebenfalls ein neuer Antrag gestellt werden
  • Das Verzeichnis ist auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzusehen und steht dort zum Download bereit
  • Zuständig: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Wenn Sie eine neue Handelsbezeichnung für Erzeugnisse aus der Fischerei und Aquakultur beantragen möchten, können Sie einen Antrag stellen.

Wie beantrage ich eine neue Handelsbezeichnng?


  • Begründung, warum der vorgeschlagene Name vergeben werden soll
  • Gegebenenfalls Bildmaterial und andere Nachweise

Sie müssen Marktbeteiligter sein, also kommerziell Erzeugnisse der Fischerei oder Aquakultur

  • in den Verkehr bringen,
  • innergemeinschaftlich verbringen,
  • einführen oder
  • ausführen.

Hinweis: Verbände der Fischereiwirtschaft sind nicht antragsberechtigt.


Die Eintragung einer neuen Handelsbezeichnung müssen Sie schriftlich beantragen.

  • Laden Sie den Musterantrag von der Internetseite der BLE herunter und nehmen Sie ihn als Vorlage. Ergänzen Sie Ihren Antrag unbedingt mit dem Firmenbriefkopf und unterschreiben Sie ihn.
  • Sie erhalten eine Mitteilung darüber, dass Ihr Antrag eingegangen ist. Auch auf fehlende Angaben wird die BLE hinweisen.
  • Die BLE bearbeitet Ihren Antrag und teilt Ihnen anschließend das Ergebnis mit.
  • Wenn eine neue Handelsbezeichnung anerkannt wird, erfolgt die Bekanntgabe im Bundesanzeiger.

Sie müssen den Antrag spätestens 6 Wochen vor geplanter Verwendung der Handelsbezeichnung stellen.


Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)