Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln

  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln

  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Der zuständigen Behörde ist ein Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, unverzüglich anzuzeigen.

  • Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Unfall
  • Betriebsunfälle, bei denen ein Mensch verletzt oder getötet wurde, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
  • Voraussetzung: Es muss sich um nachfolgende Arbeitsmittel handeln
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Anzeige muss unverzüglich erfolgen
  • Zuständig: Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde
  • Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Unfall
  • Betriebsunfälle, bei denen ein Mensch verletzt oder getötet wurde, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
  • Voraussetzung: Es muss sich um nachfolgende Arbeitsmittel handeln
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Anzeige muss unverzüglich erfolgen
  • Zuständig: Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde
  • Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Unfall
  • Anzeige von Personen, die gestorben oder erheblich verletzt sind
  • Anzeige ist gebührenfrei und kann online erfolgen

Unfälle mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, müssen Sie unverzüglich anzeigen.

Unfälle mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, müssen Sie unverzüglich anzeigen.

In Ihrem Betrieb wurde ein Mensch erheblich verletzt oder ist sogar verstorben? Dann müssen Sie dies anzeigen.


Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
  • Angaben zu den verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
  • Betriebsanweisung

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
  • Angaben zu den verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
  • Betriebsanweisung

Die Anzeige muss nachstehnde Angaben enthalten:

  • Angaben zur Person,
  • deren Arbeitsbereich,
  • Schilderungen zum Unfallhergang

  • Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
  • es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
 
  • Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
  • es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
 

Es fallen keine Kosten an.

Es fallen keine Kosten an.

Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.


  • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
  • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.

Die Anzeige kann online erfolgen.


Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.

Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.


Kein Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf


Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)


29.03.202320.12.2023

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Arbeitsschutz


maschinentechnisches Arbeitsmittel Veranstaltungstechnik, Rohrleitungsanlage, Anlage explosionsgefährdete Bereiche, Flüssiggasanlage, Gasfüllanlage, Schadensfall, Flugfeldbetankungsanlage, Lageranlage, Druckbehälteranlage, Kran, Dampfkesselanlage, überwachungsbedürftige Anlage, Füllstelle, Aufzugsanlage, Tankstelle, Füllanlage, Druckanlage